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BGH verneint Versicherungspflicht eines Juweliers für Kundenschmuck – Aufklärungspflicht aber möglich

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Ein Juwelier ist nicht verpflichtet, zur Reparatur oder zum Ankauf entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern. Allerdings kann ihn die Pflicht treffen, seinen Kunden über einen nicht bestehenden Versicherungsschutz aufzuklären. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, besteht eine solche Aufklärungspflicht dann, wenn entweder der überlassene Schmuck besonders wertvoll oder eine Diebstahls- oder Raubversicherung branchenüblich war (Urteil vom 02.06.2016, Az.: VII ZR 107/15).

Kunde verlangt Wertersatz für bei Juwelier entwendete Schmuckstücke

Der Kläger hat der Beklagten Schmuck im Wert von maximal 2.930 Euro zur Reparatur beziehungsweise Abgabe eines Ankaufsangebots übergeben. Anlässlich eines Raubüberfalls auf das Geschäft der Beklagten wurden unter anderem die Schmuckstücke des Klägers entwendet. Die Beklagte war gegen dieses Risiko nicht versichert, worauf sie den Kläger bei Entgegennahme der Schmuckstücke nicht hingewiesen hatte. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Wertersatz der geraubten Schmuckstücke in Anspruch. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Anders als das Gericht erster Instanz hielt es eine Aufklärungspflicht über den mangelnden Versicherungsschutz für nicht gegeben.

Keine Versicherungs-, möglicherweise aber Aufklärungspflicht

Auf die Revision des Klägers hat der BGH das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Ein Juwelier sei zwar generell nicht verpflichtet, zur Reparatur oder Abgabe eines Ankaufsangebots entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern. Aufklärungspflichtig über den nicht bestehenden Versicherungsschutz sei der Juwelier allerdings dann, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handelt oder der Kunde infolge Branchenüblichkeit des Versicherungsschutzes eine Aufklärung erwarten darf.

Branchenüblichkeit der Versicherung noch unklar

Einen außergewöhnlich hohen Wert hat der BGH vorliegend verneint. Für die Beurteilung der zwischen den Parteien streitigen Frage der Branchenüblichkeit einer Diebstahls- oder Raubversicherung bei Juwelieren habe das Berufungsgericht nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen und keinen Beweis erhoben. Das Berufungsgericht müsse dies jetzt nachholen.

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