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BGH

Tragen von Rocker-Kutten nicht pauschal strafbar

Schutz des Anwaltsberufs

Das Tragen von "Rocker-Kutten", auf denen gleichzeitig Kennzeichen des Motorrad-Clubs und die Ortsbezeichnung eines nicht verbotenen "Chapters" angebracht sind, ist nicht strafbar, kann aber polizeirechtlich verboten sein. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden und den Freispruch von Bandidos-Mitgliedern der örtlichen "Chapter" in Unna und Bochum durch das Landgericht Bochum (BeckRS 2015, 04094) bestätigt (Urteil vom 09.07.2015, Az.: 3 StR 33/15). Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten vorgeworfen, durch das Tragen von Lederwesten mit den Abzeichen der weltweit agierenden Rockergruppierung Kennzeichen eines verbotenen Vereins öffentlich verwendet zu haben.

Lediglich "Chapter" Aachen und Neumünster verboten

Nach den Feststellungen des LG sind die Angeklagten Mitglieder örtlicher "Chapter" in Unna und Bochum des weltweit auftretenden Motorrad-Clubs "Bandidos". Zwei andere Ortsgruppen in Deutschland, die "Chapter" Aachen und Neumünster, sind durch Verfügungen der zuständigen Innenministerien verboten, wobei das Verbot des "Chapters" Aachen noch nicht rechtskräftig ist. Das Auftreten der "Bandidos" wird wesentlich auch durch das gemeinsame Tragen von Lederwesten, sogenannter Kutten, bestimmt, deren Gestaltung sich weltweit im Wesentlichen einheitlich darstellt: Unterhalb des Schriftzugs "Bandidos" (sogenannte Top-Rocker) befindet sich als Mittelemblem die Figur eines mit einem Sombrero und einem Poncho bekleideten, mit einer Machete und einem Revolver bewaffneten Mexikaners (sogenannter Fat Mexican). Darunter steht ein weiterer Schriftzug (sogenannter Bottom-Rocker), der in Deutschland entweder auf die nationale Hauptgruppe "Germany" verweist, oder die Bezeichnung der jeweiligen Ortsgruppe enthält. Die Angeklagten begaben sich am 01.08.2014 in Begleitung ihrer Verteidiger zum Polizeipräsidium Bochum. Sie trugen jeder eine Weste, auf der sich als Mittelabzeichen der "Fat Mexican" und darüber der beschriebene Aufnäher mit dem Schriftzug "Bandidos" befanden. Jeweils als untere Abgrenzung waren Aufnäher mit den Ortsbezeichnungen ihrer "Chapter" Unna und Bochum angebracht.

LG sah keinen Hinweis auf verbotene Ortsgruppe

Das LG hat die Auffassung vertreten, dass sich die Angeklagten hierdurch nicht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 VereinsG strafbar gemacht hätten. Es sei nicht auf eine verbotene Ortsgruppe hingewiesen worden. Das mit den unterschiedlichen "Bottom-Rockern" zusammengesetzte Kennzeichen sei mit dem der verbotenen Vereine in Aachen und Neumünster auch nicht zum Verwechseln ähnlich. Schließlich könne auch nicht festgestellt werden, dass die Ortsgruppen der Angeklagten die Ziele der beiden verbotenen "Chapter" geteilt hätten.

"Bandidos"-Schriftzug nicht als Kennzeichen verbotenen "Chapters" getragen

Der BGH hat den Freispruch im Ergebnis bestätigt. Die Angeklagten hätten auf ihren Kutten mit dem stilistisch einheitlich gestalteten "Bandidos"-Schriftzug und dem "Fat Mexican" zwar Kennzeichen auch des verbotenen "Chapters" Neumünster angebracht. Darin allein liege indes, wie der BGH bereits in ähnlicher Konstellation zu § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) entschieden habe, dann kein tatbestandsmäßiges Verwenden der Kennzeichen, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Schutzzweck der Norm im konkreten Fall nicht berührt wird. So verhält es sich nach Ansicht des BGH hier. Aus dem jeweiligen Ortszusatz ergebe sich eindeutig, dass die Angeklagten den "Bandidos"-Schriftzug und den "Fat Mexican" nicht als Kennzeichen des verbotenen "Chapters", sondern als solche ihrer jeweiligen, nicht mit einer Verbotsverfügung belegten Ortsgruppen trugen und damit gerade nicht gegen den Schutzzweck des - auf die jeweiligen Ortsgruppen beschränkten - Vereinsverbots verstießen.

BGH schließt Strafbarkeit wegen Tragens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins aus

Eine Strafbarkeit wegen Tragens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von einem - nicht verbotenen - Schwesterverein verwendet wird (§ 9 Abs. 3 VereinsG), hat der BGH aus Rechtsgründen ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber diese Regelung nicht in die Strafvorschrift des Vereinsgesetzes einbezogen hat. Im Jahr 2003 habe der Gesetzgeber die Vorschrift des § 9 Abs. 3 in das Vereinsgesetz eingeführt, um "klarzustellen", dass die Hinzufügung eines Ortszusatzes zur Abgrenzung von dem verbotenen Verein nicht ausreichen solle, wenn der Schwesterverein dessen Zielrichtung teile. Diese Regelung betreffe jedoch unmittelbar nur das polizeirechtliche Kennzeichenverbot des § 9 VereinsG. Die hier anzuwendende Strafnorm des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG enthalte jedoch keinen ausdrücklichen Bezug auf § 9 Abs. 3 VereinsG, sondern (in § 20 Abs. 1 Satz 2 VereinsG) lediglich auf dessen Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2. Eine Verurteilung der Angeklagten ohne eine ausdrückliche Einbeziehung von § 9 Abs. 3 VereinsG in die Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 VereinsG durch den Gesetzgeber verstieße aber gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB). Dies bedeute, dass das Tragen einer Kutte mit den von allen "Chaptern" der "Bandidos" benutzten Kennzeichen ("Bandidos"-Schriftzug und "Fat Mexican") zusammen mit dem Ortszusatz eines nicht verbotenen "Chapters" unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 VereinsG nach derzeitiger Rechtslage zwar polizeirechtlich verboten sein kann, nicht aber strafbar ist.