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BGH

Streit um Farbmarke Rot zwischen Sparkasse und Santander geht in neue Runde

Revitalisierte VwGO

Wie der Streit zwischen der Sparkasse und dem Bankkonzern Santander um die Farbmarke Rot ausgeht, ist noch immer offen. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren am 23.09.2015 an das Oberlandesgericht Hamburg zurückverwiesen, das jetzt neu verhandeln muss (Az.: I ZR 78/14).

Sparkasse sieht durch Marktauftritt Santanders ihre Farbmarke "Rot" verletzt

Der Kläger, der Deutsche Sparkassen- und Giroverband, ist der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe, zu der die Sparkassen gehören, die in Deutschland 16.000 Geschäftsstellen betreiben und Bankdienstleistungen für Privatkunden erbringen. Die Sparkassen setzen seit Jahrzehnten in Deutschland die rote Farbe im Rahmen ihres Marktauftritts ein. Der Kläger ist seit 2002 Inhaber der als verkehrsdurchgesetztes Zeichen eingetragenen deutschen Farbmarke "Rot" (HKS-Farbe 13), die für Bankdienstleistungen für Privatkunden eingetragen ist. Die Beklagte zu 2 ist die Muttergesellschaft des international operierenden spanischen Finanzkonzerns Santander, der größten Finanzgruppe im Euroraum. Sie unterhält eine Zweigniederlassung in Frankfurt am Main und besitzt die Erlaubnis, in Deutschland Bankgeschäfte zu betreiben. Ihre Tochtergesellschaft, die Beklagte zu 1, unterhält in Deutschland etwa 200 Bankfilialen. Die Beklagte zu 2 verwendet seit Ende der 1980er Jahre in zahlreichen Ländern bei ihrem Marktauftritt einen roten Farbton. Die Beklagte zu 1 setzt seit 2004 ebenfalls die rote Farbe ein. Die Logos der Beklagten enthalten auf rechteckigem rotem Grund ein weißes Flammensymbol und daneben den in Weiß gehaltenen Schriftzug "Santander Consumer Bank" oder "Santander" (bei der Beklagten zu 1) oder "Grupo Santander" (bei der Beklagten zu 2). Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt wies 2009 den Antrag der Beklagten zu 2 zurück, einen roten Farbton als Gemeinschaftsmarke mit Schutz für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Markenregister einzutragen. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagten durch die Verwendung der roten Farbe im Rahmen ihres Marktauftritts das Recht des Klägers an der konturlosen Farbmarke Rot in Deutschland verletzen.

BPatG ordnete Löschung klägerischer Farbmarke an

Das Landgericht hat der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage überwiegend stattgegeben und die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil das landgerichtliche Urteil bestätigt, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist, und hat den Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1 vorläufig bis zur Entscheidung über den von den Beklagten beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellten Antrag auf Löschung der Farbmarke "Rot" ausgesetzt. Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 08.07.2015 die Löschung der Farbmarke "Rot" des Klägers angeordnet. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss des BPatG ist beim Senat das Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig.

BGH: Berufungsgericht durfte über Klage nicht isoliert entscheiden

Der BGH hat das Berufungsurteil, mit dem die Vorinstanz die Klage gegen die Beklagte zu 2, die spanische Muttergesellschaft, abgewiesen hat, aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen. Der BGH hat eine Aussetzung des vorliegenden Verletzungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Beklagten, die Farbmarke "Rot" des Klägers zu löschen, abgelehnt, weil der Ausgang des Löschungsverfahrens offen sei. Das Berufungsgericht habe über die Klage gegen die Beklagte zu 2 nicht isoliert entscheiden dürfen, weil sich im weiteren Verfahren gegen beide Beklagten zum Teil dieselben Rechtsfragen stellten und der Rechtsstreit deshalb einheitlich gegenüber beiden Beklagten entschieden werden müsse, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.

Verletzungsrelevante Verwendung der roten Farbe durch Santander nicht ausgeschlossen

Weiter hat der BGH angenommen, dass marken- und kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche, insbesondere aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 5 MarkenG, mit der vom OLG gegebenen Begründung nicht vollständig verneint werden können. Er hat die Annahme des OLG nicht gebilligt, wegen der Zurückweisung des Antrags, den roten Farbton als Gemeinschaftsmarke einzutragen, drohe keine Verwendung der roten Farbe durch die Beklagte zu 2 in Deutschland. Der BGH hat Ansprüche des Klägers für möglich gehalten, soweit die Beklagte zu 2 ihr in roter und weißer Farbe gestaltetes Logo bei der Formel-1-Veranstaltung "Großer Preis Santander von Deutschland 2010" und bei ihrem Internetauftritt eingesetzt hat.

Berufungsgericht hätte Verwechslungsgefahr prüfen müssen

Zwar habe die Beklagte zu 2 die rote Farbe in ihrem Logo nicht isoliert benutzt, sondern den roten Farbton in einem aus mehreren Elementen bestehenden Kombinationszeichen verwendet. Das OLG habe jedoch nicht geprüft, ob die abstrakte Farbmarke des Klägers eine in Deutschland bekannte Marke sei, mit der das Logo der Beklagten zu 2 im Rahmen ihres Internetauftritts verwechselt werden könne. Ist die rote Farbe eine bekannte Marke, könne der Kläger sich selbst, wenn keine Verwechslungsgefahr bestehen sollte, gegen die Verwendung des roten Farbtons durch die Beklagte zu 2 bei der Bandenwerbung und beim Internetauftritt wenden, wenn der angesprochene Verkehr das Logo der Beklagten zu 2 gedanklich mit der Farbmarke des Klägers verknüpft und die Klagemarke als Element des Marktauftritts des Klägers durch den Einsatz des roten Farbtons als Hausfarbe der Beklagten zu 2 beeinträchtigt wird. Die hierzu notwendigen Feststellungen müsse das OLG nachholen.

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