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BGH

Strafkammer bei Mitwirkung einer Richterin während gesetzlichen Mutterschutzes fehlerhaft besetzt

Schutz des Anwaltsberufs

Wirkt eine Strafrichterin in der Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes an einer Hauptverhandlung mit, so führt dies zu einem Besetzungsfehler des Gerichts, der einen absoluten Revisionsgrund im Sinn von § 338 Nr. 1 StPO begründet. Es stehe nicht im Belieben einer Richterin, ob sie vom gesetzlichen Mutterschutz Gebrauch macht oder nicht, betont der Bundesgerichtshof. Denn der Mutterschutz ziele gerade darauf ab, der Mutter diesen Entscheidungsdruck für die Zeit nach der Entbindung zu nehmen (Urteil vom 07.11.2016, Az.: 2 StR 9/15).

Richterin wirkte während Mutterschutzes an Hauptverhandlung mit

Eine vom Landgericht durchgeführte Hauptverhandlung dauerte rund zwanzig Monate. Die Strafkammer war mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt. Ein Ergänzungsrichter war nicht hinzugezogen worden. An der Hauptverhandlung und am Urteil wirkte eine Richterin mit, die im Lauf der Hauptverhandlung schwanger wurde. Die Hauptverhandlung wurde am 20.12.2013 bis zum 03.01.2014 unterbrochen. Im Fortsetzungstermin am 03.01.2016 war zu erkennen, dass die Schwangerschaft beendet war. Auskünfte hierzu wurden auf Nachfrage der Verteidiger nicht erteilt. Die Hauptverhandlung wurde am 03.01.2014 mit der Verkündung von Beschlüssen fortgesetzt, danach unterbrach sie der Vorsitzende bis zum 31.01.2014.

Gericht wies Besetzungseinwand zurück: Mutterschutz soll nicht Angeklagten schützen

Die Verteidiger erhoben einen Besetzungseinwand, den die Strafkammer durch Beschluss zurückwies. Sie erklärte, dass die Besetzung des Gerichts ordnungsgemäß sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG. Bei dieser Vorschrift handele es sich nicht um eine Regelung über die Besetzung des Gerichts. Der Richterin stehe aufgrund ihrer Unabhängigkeit die Ausübung des Richteramts in der Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes frei, ihr könne ein überobligationsmäßiger Einsatz nicht untersagt werden. Der Rechtskreis der Angeklagten sei vom Schutzzweck des § 6 Abs. 1 MuSchG nicht berührt.

BGH bejaht hingegen zu Besetzungsfehler führendes absolutes Dienstleistungsverbot

Dies hat der Bundesgerichtshof als rechtsfehlerhaft beanstandet. Aus § 6 Abs. 1 MuSchG in Verbindung mit Überleitungsregeln des Landesrechts folge ein absolutes Dienstleistungsverbot. Es stehe danach nicht im Belieben der Richterin, ob sie von dem gesetzlichen Mutterschutz Gebrauch macht oder darauf verzichtet. § 6 Abs. 1 MuSchG wolle der Mutter gerade diesen Entscheidungsdruck für die Zeit nach der Entbindung nehmen. Die Fortsetzung einer Hauptverhandlung in der Mutterschutzfrist führe zu einem Besetzungsfehler des Gerichts, der einen absoluten Revisionsgrund im Sinne von § 338 Nr. 1 StPO begründe.