Kartellbehörde kann bei Preismissbrauchskontrolle auf ökonomische Theorien zurückgreifen

Zitiervorschlag
Kartellbehörde kann bei Preismissbrauchskontrolle auf ökonomische Theorien zurückgreifen. beck-aktuell, 15.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190776)
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat im Rahmen einer Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit einem kartellrechtlichen Misbrauchsverfahren wegen überhöhter Wasserpreise gegen die Energie Calw GmbH unter anderem entschieden, dass die Kartellbehörde bei einer Preismissbrauchskontrolle anhand der Preisbildungsfaktoren auf die einschlägigen und gegebenenfalls weiterzuentwickelnden ökonomischen Theorien zurückgreifen könne. Dabei sei der Begriff der "ökonomischen Theorien" weit zu verstehen und umfasse auch die Grundsätze der Strom- und der Gasnetzentgeltverordnung (Beschluss vom 14.07.2015, Az.: KVR 77/13).
Landeskartellbehörde beanstandet überhöhte Wasserpreise
In dem Verfahren hatte die zuständige Landeskartellbehörde der Energie Calw GmbH aufgegeben, unter Beibehaltung des aktuellen Grundpreises für die Zeit vom Januar 2008 bis Dezember 2009 allen Tarifkunden einen Nettopreis von nicht mehr als 1,82 Euro statt zuvor 2,79 Euro je Kubikmeter Wasser zu berechnen und ihnen im Fall einer bereits erfolgten Endabrechnung die Differenz zu erstatten.
OLG hebt behördliche Verfügung wegen Bedenken gegen gewählte Kontrollmethode auf
Diese Verfügung hatte das Oberlandesgericht Stuttgart wegen grundlegender Bedenken gegen die von der Landeskartellbehörde gewählte Kontrollmethode aufgehoben. Der Kartellsenat des BGH hatte diese Entscheidung mit Beschluss vom 15.05.2012 (NZKart 2013, 34) ebenfalls aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Dabei hatte er klargestellt, dass ein Preishöhenmissbrauch im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB nicht nur aufgrund einer Vergleichsmarktbetrachtung festgestellt werden, sondern auch dadurch ermittelt werden könne, dass die Preisbildungsfaktoren überprüft würden.
OLG hebt nach BGH-Entscheidung Verfügung der Kartellbehörde erneut auf
Das Beschwerdegericht hat die Verfügung der Landeskartellbehörde daraufhin im September 2013 erneut insgesamt aufgehoben und die Sache an die Landeskartellbehörde zurückverwiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Vorgaben der Strom- und der Gasnetzentgeltverordnung zwar eine zulässige und tragfähige Einstiegsgröße zur gebotenen Preismissbrauchskontrolle darstellten, dass sie aber, wenn man sich dafür entscheiden würde, als geschlossenes System insgesamt angewendet werden müssten, was die Landeskartellbehörde nicht getan habe. Im Übrigen hat das OLG verschiedene Kürzungen in der Kostenkalkulation der Landeskartellbehörde beanstandet.
BGH: OLG hätte nur teilweise rechtswidrige Verfügung nicht vollständig aufheben dürfen
Der BGH-Kartellsenat hat auf die Rechtsbeschwerde der Landeskartellbehörde den Beschluss des OLG aufgehoben und die Sache erneut zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Das OLG sei nicht berechtigt, die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben, wenn sich diese nur teilweise als rechtswidrig erweise. Das Beschwerdegericht hätte unter dieser Voraussetzung vielmehr nur den für rechtswidrig erkannten Teil der Verfügung aufheben dürfen und im Übrigen die Beschwerde zurückweisen müssen, so der BGH.
BGH: Begriff der "ökonomischen Theorien" weit zu verstehen
Im weiteren Verfahren vor dem Beschwerdegericht wird es laut BGH wieder um den zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt der Kostenkontrolle gehen. Dabei sei zu beachten, dass die Kartellbehörde bei einer Preismissbrauchskontrolle anhand der Preisbildungsfaktoren auf die einschlägigen und gegebenenfalls weiterzuentwickelnden ökonomischen Theorien zurückgreifen könne. Dabei sei der Begriff der "ökonomischen Theorien" weit zu verstehen und umfasse auch die Grundsätze der Strom- und der Gasnetzentgeltverordnung. Anders als vom Beschwerdegericht angenommen bestehe jedoch keine Bindung an diese Verordnungen in dem Sinne, dass sie entweder ganz oder gar nicht berücksichtigt werden dürften. Vielmehr müsse die Tragfähigkeit aller von der Kartellbehörde angewandter Methoden der Kostenkontrolle je für sich überprüft werden.
Unternehmen treffen trotz Amtsermittlungsgrundsatz Mitwirkungspflichten
Weiter hat der Kartellsenat Ausführungen zur Beweislast gemacht. Zwar herrsche im Kartell-Verwaltungsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. Das betroffene Unternehmen habe jedoch Mitwirkungspflichten. Wenn es diese verletze, könne dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu seinen Lasten Berücksichtigung finden. Der BGH hat ein Einschreiten der Kartellbehörde anders als das Beschwerdegericht, das die Grenze bei 7,5% gesehen hat, schon dann für möglich gehalten, wenn die Preise um 3% überhöht sind.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Beschluss vom 14.07.2015
- KVR 77/13
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Kartellbehörde kann bei Preismissbrauchskontrolle auf ökonomische Theorien zurückgreifen. beck-aktuell, 15.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190776)


