Misshandlung von Schutzbefohlenen durch unterlassene medizinische Behandlung

Zitiervorschlag
Misshandlung von Schutzbefohlenen durch unterlassene medizinische Behandlung. beck-aktuell, 04.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189756)
Lassen Fürsorgepflichtige ihrem an Mukoviszidose erkrankten (Stief)-Kind nicht die notwendige medikamentöse, therapeutische und ärztliche Behandlung zukommen, kann dies als bedingt vorsätzliches Quälen durch Unterlassen gewertet werden. Eine Verurteilung wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen ist in einem solchen Fall nicht zu beanstanden. Dies hat der Bundesgerichtshof mit rechtskräftigem Urteil vom 04.08.2015 entschieden und das landgerichtliche Urteil bestätigt (Az.: 1 StR 624/14).
Sachverhalt
Nach den Feststellungen des Landgerichts litt der 1987 geborene Geschädigte seit frühester Kindheit an der Erbkrankheit Mukoviszidose und bedurfte daher permanenter medikamentöser, krankengymnastischer und ärztlicher Behandlung sowie einer besonderen Ernährung, um ein Fortschreiten der Krankheit möglichst weitgehend zu verhindern. Ende 1999 zog der Geschädigte mit seiner allein sorgeberechtigten Mutter (der Angeklagten) und zwei Geschwistern in den Hausstand des in den Medien als "Guru von Lonnerstadt" beziehungsweise "Guru von Ailsbach" bezeichneten Angeklagten. Der Angeklagte übernahm freiwillig die Fürsorgepflicht für den Geschädigten. Beide Angeklagte, denen die Behandlungsbedürftigkeit des Geschädigten im Einzelnen bekannt war, wirkten nicht auf eine Fortführung der bis zum Einzug aufwändig durchgeführten medizinischen Betreuung hin, sondern überließen dem Geschädigten selbst die Entscheidung, ob er die Behandlung fortsetzen wolle oder nicht. Notwendige Medikamente und Gerätschaften stellten sie ihm nur unzureichend oder überhaupt nicht zur Verfügung.
Angeklagter versprach Heilung durch Meditation
Der Kontakt des Geschädigten zu seinem leiblichen Vater wurde von beiden Angeklagten konsequent unterbunden. Der Geschädigte, dem die Tragweite seiner Entscheidung nicht bewusst war, war froh, ohne die aus seiner Sicht lästigen medizinischen Prozeduren leben zu können und verlangte keine medizinische Behandlung. Der Angeklagte stellte dem Geschädigten in Aussicht, dass seine (nicht kausal therapierbare) Erkrankung bis zum 18. Geburtstag geheilt werde, wenn der Geschädigte mehrmals täglich mit ihm meditiere. Dies glaubte der Geschädigte. Der Zustand des Geschädigten verschlechterte sich ohne die erforderliche Behandlung bis zu seinem Auszug im Dezember 2002 rapide, was die Angeklagten erkannten. Aufgrund eines teilweise irreversiblen Funktionsverlustes der Lungenfunktion trat schließlich bei geringster körperlicher Betätigung Atemnot ein, er litt unter permanenten Kopfschmerzen, seine Bronchien waren stark verschleimt und er nahm trotz Wachstums in den drei Jahren nicht an Gewicht zu, sodass er massiv mangelernährt war.
LG: Bedingt vorsätzliches Quälen durch Unterlassen
Sein Zustand war zuletzt potentiell lebensbedrohlich und hätte bei weiterer Nichtbehandlung innerhalb weniger Wochen zum Tode geführt. Dieses Verhalten der Angeklagten hat das Landgericht als bedingt vorsätzliches Quälen durch Unterlassen bewertet, weil beide ihrer Pflicht nicht nachgekommen seien, dem Geschädigten die notwendige medikamentöse, therapeutische und ärztliche Behandlung – notfalls auch gegen seinen Willen – zukommen zu lassen. Die gegen dieses Urteil geführten Revisionen der Angeklagten hat der Bundesgerichtshof verworfen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, insbesondere auch zum bedingten Vorsatz der Angeklagten, fand der Bundesgerichtshof ebenso rechtsfehlerfrei wie die rechtliche Bewertung. Auch bei der Strafzumessung seien Rechtsfehler des Landgerichts nicht ersichtlich.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 04.08.2015
- 1 StR 624/14
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Misshandlung von Schutzbefohlenen durch unterlassene medizinische Behandlung. beck-aktuell, 04.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189756)



