Kreditinstitut muss Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag nicht hervorheben

Zitiervorschlag
Kreditinstitut muss Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag nicht hervorheben. beck-aktuell, 23.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180331)
Ein Kreditinstitut ist bei der Gestaltung von Widerrufsinformationen in Verbraucherdarlehensverträgen nicht verpflichtet, die aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht besonders hervorzuheben. Die Pflichtangaben müssen lediglich klar und verständlich sein. Dies hat der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen vom 23.02.2016 entschieden (Az.: XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15).
Verbraucherschützer für deutliche Hervorhebung der Widerrufsinformationen
In den Verfahren klagte ein Verbraucherschutzverband gegen Sparkassen auf Unterlassung im Zusammenhang mit von diesen bei Verbraucherdarlehensverträgen erteilten Widerrufsinformationen. Der Kläger machte geltend, dass die in den von den Beklagten verwendeten Darlehensvertragsformularen enthaltenen Widerrufsinformationen nicht deutlich genug hervorgehoben seien. Im Verfahren XI ZR 101/15 hat er außerdem beanstandet, dass die Information mit Ankreuzoptionen versehene Hinweise unabhängig davon enthalte, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten. Dadurch werde vom Inhalt der Information abgelenkt. In den Vorinstanzen blieben die Klagen erfolglos. Der Kläger legte jeweils Revision ein.
BGH: Pflichtangaben zum Widerrufsrecht müssen nicht hervorgehoben werden
Der BGH hat die Revisionen als unbegründet zurückgewiesen. Zur erstgenannten Frage hat er entschieden, dass jedenfalls seit dem 11.06.2010 keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht bestehe. Nach dem zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie eingeführten Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB müssten diese Pflichtangaben lediglich klar und verständlich sein, ohne dass damit deren Hervorhebung angeordnet werde.
Auch Ankreuzoptionen nicht zu beanstanden
Eine Pflicht zur Hervorhebung ergebe sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB. Diese Vorschrift spreche zwar von einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form. Dies betreffe aber lediglich diejenigen Fälle, in denen es, anders als vorliegend, um die Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion durch die freiwillige Verwendung des in der Vorschrift genannten Musters für eine Widerrufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB gehe. Zu den Ankreuzoptionen hat der BGH entschieden, dass diese dem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung einer formularmäßigen Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht entgegenstünden.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 23.02.2016
- XI ZR 549/14; XI ZR 101/15
Zitiervorschlag
Kreditinstitut muss Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag nicht hervorheben. beck-aktuell, 23.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180331)



