Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten unwirksam

Zitiervorschlag
Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten unwirksam. beck-aktuell, 21.11.2023 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/48826)
Eine in bestimmten Altersvorsorgeverträgen einer Sparkasse enthaltene Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten ist laut BGH unwirksam. Die Klausel lasse weder erkennen, in welchen Konstellationen die Kosten anfallen, noch lasse sich die Höhe bestimmen.
Ein Verbraucherschutzverein beanstandete, dass eine Sparkasse in ihren Sonderbedingungen für bestimmte Altersvorsorgeverträge unter dem Titel "S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz" eine Klausel mit dem Wortlaut verwendet: "Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet." Die Verbraucherschützer hielten die Klausel für unwirksam und begehrten Unterlassung. In den Instanzen war die Klage erfolgreich. Das Berufungsgericht bestätigte einen Verstoß gegen das Transparenzgebot (OLG München, Urteil vom 20.10.2022 – 29 U 2022/21). Die Sparkasse legte Revision ein.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass es sich bei der angefochtenen Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die nicht klar und verständlich ist und dadurch die Vertragspartner der Sparkasse unangemessen benachteiligt (Urteil vom 21.11.2023 - XI ZR 290/22).
- Redaktion beck-aktuell, ak
- BGH
- Urteil vom 21.11.2023
- XI ZR 290/22
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Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten unwirksam. beck-aktuell, 21.11.2023 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/48826)



