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Entscheidung im Nussknackerstreit

Wo Erzgebirge draufsteht, muss auch Erzgebirge drin sein

Revitalisierte VwGO

Der BGH hat entschieden: Nussknacker dürfen nicht einfach mit "im Erzgebirge-Stil" beworben werden. Die Importprodukte nutzten den guten Ruf der Originale aus.

Der juristische Streit um die Werbung für einen nachgemachten Nussknacker "im Erzgebirge-Stil" ist beendet. Der BGH hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des OLG Dresden zurückgewiesen, wie ein Sprecher auf Anfrage mitteilte (Beschluss vom 19.09.2025 – I ZR 222/24). In dem Streit ging es um ein günstiges Importprodukt, das mit dem Hinweis "im Erzgebirge-Stil" online beworben worden war.

Das OLG Dresden hatte im Vorjahr entschieden, dass die Bezeichnung "im Erzgebirge-Stil" eine unzulässige Ausnutzung des guten Rufs erzgebirgischer Originale darstelle. Daraufhin hatte ein Online-Händler Revision eingelegt. Mit der BGH-Entscheidung ist das Urteil nun rechtskräftig.

"Das OLG Dresden und letztlich auch der BGH haben erneut bestätigt: Wo Erzgebirge draufsteht, muss auch zu 100% Erzgebirge drin sein – ohne Ausnahme", betonte Frederic Günther vom Verband Erzgebirgischer Kunsthandwerker und Spielzeughersteller. Mit diesem Urteil sei eine wichtige Grundlage geschaffen, um sich auch in künftigen Fällen klar zu wehren.