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Arbeitnehmer im AG-Aufsichtsrat

Mitbestimmung erst ab 500 Beschäftigten der AG selbst

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Für die Schwelle von regelmäßig 500 Arbeitnehmern, die die Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft auslöst, ist laut BGH allein die Beschäftigtenzahl der Aktiengesellschaft maßgeblich - nicht die eines Gemeinschaftsbetriebs im Konzern.

Die Obergesellschaft (O) eines Konzerns mit rund 290 Arbeitnehmenden hat zwei Tochtergesellschaften, von denen eine (A) rund 80 und die andere, eine GmbH (B), rund 400 Beschäftigte hat. A wiederum hat eine GmbH-Tochtergesellschaft (C) mit ebenfalls etwa 400 Arbeitnehmenden. Die Konzernobergesellschaft O hat, ebenso wie ihre kleinere Tochtergesellschaft A, im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Rechtsform der Societas Europaea (SE) angenommen. Zwischen ihnen besteht ein Beherrschungsvertrag.

Vereinbarungen über die Arbeitnehmerbeteiligung gemäß § 21 SEBG (Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft) sind im Zuge der Gründung der SE nicht geschlossen worden. Der Aufsichtsrat der O und der ihrer Tochter A besteht jeweils aus fünf Mitgliedern und ist jeweils, wie bereits vor der Gründung der jeweiligen SE, ausschließlich mit Vertretern der Anteilseignerseite besetzt. Zwischen der Konzernobergesellschaft und ihrer Tochter C besteht ein Gewinnabführungsvertrag; ebenso zwischen A und deren Tochter C.

Die Betriebsräte der Obergesellschaft und der beiden GmbHs verlangen im Statusverfahren mit einem gegen O gerichteten Antrag die Feststellung, dass der Aufsichtsrat der O nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes zu einem Drittel aus Arbeitnehmern zusammenzusetzen ist (Az. II ZB 11/25). Mit ihrem gegen A gerichteten Antrag im Statusverfahren verlangen die Betriebsräte der C die Feststellung, dass der Aufsichtsrat der A nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes zu einem Drittel aus Arbeitnehmern zusammenzusetzen ist (Az. II ZB 11/25). Die Feststellungsanträge scheiterten jeweils in allen Instanzen.

Beschäftigte anderer Konzernunternehmen nicht zu berücksichtigen

Der BGH hat klargestellt, dass für die Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat allein die Beschäftigtenzahl der jeweiligen Gesellschaft zählt. Arbeitnehmende anderer Konzernunternehmen werden auch dann nicht mitgerechnet, wenn die Gesellschaften einen gemeinschaftlichen Betrieb führen. Für den maßgeblichen Schwellenwert von 500 Arbeitnehmern nach dem Drittelbeteiligungsgesetz kommt es daher auf die Belegschaft der Aktiengesellschaft bzw. SE selbst an, nicht auf die Gesamtzahl der Beschäftigten eines Gemeinschaftsbetriebs. 

Eine entsprechende Zurechnung sei im Gegensatz zum Betriebsverfassungsrecht nicht vorgesehen: Eine ausdrückliche Regelung zur Berücksichtigung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs habe der Gesetzgeber ausschließlich für die Errichtung eines Betriebsrats (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) statuiert. Mit Blick auf die wechselseitige Zurechnung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs habe er damit bei § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG einen strengeren Maßstab angelegt (BGH, Beschlüsse vom 23.06.2026 – II ZB 11/25 und II ZB 12/25).