BGH hebt Urteil im "Scheunenmord"-Fall auf

Zitiervorschlag
BGH hebt Urteil im "Scheunenmord"-Fall auf. beck-aktuell, 03.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183936)
Im sogenannten "Scheunenmord"-Fall kommt eine Verurteilung des Angeklagten ausschließlich wegen vollendeten Heimtückemords in Betracht. Dies hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Eltern des Tatopfers entschieden (Urteil vom 03.12.2015, Az.: 4 StR 223/15) und ein Urteil des Landgerichts Paderborn aufgehoben, das den zur Tatzeit 19-jährigen Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt hatte. Nun muss das LG neu entscheiden.
Tödliche Verletzung durch Schläge mit Metallstange
Nach den Feststellungen des LG schlug der Angeklagte seinem zwei Jahre jüngeren Freund in der Nähe einer Scheune – möglicherweise nach einer vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung – unvermittelt mehrfach von hinten mit einer Metallstange auf den Kopf, wodurch dieser unter anderem ein hochgradiges Schädelhirntrauma erlitt und – bereits tödlich verletzt – bewusstlos liegen blieb.
Zusätzlich noch Kehle durchgeschnitten
Der Angeklagte, der meinte, seinen Freund getötet zu haben, entfernte sich daraufhin zunächst vom Tatort, kehrte jedoch circa eine Stunde später in der Absicht, die Polizei zu verständigen und dieser vorzutäuschen, er habe seinen Freund tot aufgefunden, wieder zurück. Als er festgestellt hatte, dass dieser noch lebte, trennte er dem Tatopfer, das aufgrund der Schädelverletzung zu einer Abwehrreaktion nicht in der Lage war, mit einem Messer die Kehle durch, worauf das Tatopfer verstarb. Der Angeklagte setzte anschließend einen Notruf ab und gab an, seinen Freund mit aufgeschnittener Kehle aufgefunden zu haben.
Verurteilung ausschließlich wegen vollendeten Heimtückemordes
Der BGH hat das Urteil auf die Revision der Nebenkläger aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Das Urteil enthalte einen Rechtsfehler, der sich zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt habe. Das LG habe bei der rechtlichen Bewertung des festgestellten Sachverhalts außer Acht gelassen, dass der Angeklagte bereits durch die Schläge mit der Metallstange die zum Tod des Opfers führende Ursachenkette in Gang gesetzt hatte und deshalb eine Verurteilung des Angeklagten (ausschließlich) wegen vollendeten Heimtückemords in Betracht gekommen wäre. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat der BGH als unbegründet verworfen.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 03.12.2015
- 4 StR 223/15
Zitiervorschlag
BGH hebt Urteil im "Scheunenmord"-Fall auf. beck-aktuell, 03.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183936)



