BGH hebt freisprechendes Urteil gegen früheres Vorstandsmitglied der Siemens AG teilweise auf

Zitiervorschlag
BGH hebt freisprechendes Urteil gegen früheres Vorstandsmitglied der Siemens AG teilweise auf. beck-aktuell, 06.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170796)
Der Freispruch zugunsten des früheren Mitgliedes des Zentralvorstandes der Siemens AG Uriel Sharef hat nur zum Teil Bestand. Das Landgericht München I hatte den Angeklagten von den Tatvorwürfen der Untreue in zwei Fällen und der Untreue durch Unterlassen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Diese Freisprüche hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.09.2016 auf die Revision der Staatsanwaltschaft in zwei Fällen bestätigt, in einem weiteren Fall aufgehoben (Az.: 1 StR 104/15).
Freispruch im Zusammenhang mit Schmiergeldzahlungen in Südamerika hat Bestand
Die Staatsanwaltschaft München I hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, als Mitglied des Zentralvorstandes der Siemens AG im Jahr 2003 einmal in Höhe von 9,5 Millionen US-Dollar und in einem weiteren Fall in Höhe von 4,7 Millionen US-Dollar Schmiergeldzahlungen in Südamerika angewiesen zu haben. Von diesen Tatvorwürfen hatte das LG München I den Angeklagten freigesprochen, weil es sich von seiner Verstrickung in die besagten Vorgänge nicht überzeugen konnte. Der Freispruch bezüglich dieser Tatvorwürfe hat Bestand. Die umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler ergeben.
Strafbarkeit wegen schwarzer Kasse in Südamerika muss neu geprüft werden
Weiterhin hatte die Staatsanwaltschaft München I dem Angeklagten zur Last gelegt, eine von 1991 bis 1996 vom Angeklagten selbst verwaltete und bis 2008 fortbestehende schwarze Kasse der Landesgesellschaften der Siemens AG in Südamerika mit einem Guthaben von ungefähr 35 Millionen US-Dollar nicht aufgelöst und die Gelder nicht zurückgeführt zu haben, obwohl ihn der damalige CEO der Landesgesellschaft Kolumbien 2004 hierbei um Hilfe gebeten habe. Auch von diesem Tatvorwurf hat das LG den Angeklagten freigesprochen. Es konnte sich nicht von einer fortdauernden Kenntnis des Angeklagten von der früher von ihm selbst verwalteten schwarzen Kasse in Südamerika überzeugen. Dies hat die Wirtschaftskammer vor allem damit begründet, dass zwischenzeitlich Compliance-Strukturen bei der Siemens AG ausgebaut worden seien und ein Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung in Kraft getreten sei. Der Angeklagte habe deshalb keine Anhaltspunkte für den Fortbestand der schwarzen Kasse gehabt. Diese Beweiswürdigung hat der BGH als rechtsfehlerhaft beanstandet, weil das LG keine tragfähigen Gründe genannt und damit die Anforderungen für eine Überzeugungsbildung überspannt hat. In diesem Anklagepunkt bedarf das Verfahren deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 06.09.2016
- 1 StR 104/15
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