Inhaber griechischer Staatsanleihen können wegen Umschuldungs-Verlusten nicht in Deutschland klagen

Zitiervorschlag
Inhaber griechischer Staatsanleihen können wegen Umschuldungs-Verlusten nicht in Deutschland klagen. beck-aktuell, 09.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179526)
Die Klagen von Gläubigern griechischer Staatsanleihen gegen die Hellenische Republik wegen Verlusten im Zusammenhang mit einer Umschuldung im Jahr 2012 sind in Deutschand nicht zulässig. Der deutschen Gerichtsbarkeit stehe der völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Grundsatz der Staatenimmunität entgegen (§ 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG), entschied der Bundesgerichtshof am 08.03.2016 und bestätigte damit die Vorinstanzen (Az.: VI ZR 516/14).
Erwerb griechischer Staatsanleihen über eine deutsche Bank
Die Kläger erwarben in den Jahren 2010 und 2011 über eine deutsche Bank von der Beklagten begebene ISIN GR Anleihen. In den Anleihebedingungen, in denen keine Umschuldungsklauseln (sogenannte Collective Action Clauses) enthalten waren, wurde bestimmt, dass diese Anleihen griechischem Recht unterfallen und es sich um dematerialisierte Wertpapiere handelt, die als Wertrechte ausgegeben werden und im Girosystem der griechischen Zentralbank registriert sind. Das Girosystem der griechischen Zentralbank basiert auf Konten im Namen der jeweiligen Systemteilnehmer, die daran nur mit Zulassung durch die griechische Zentralbank teilnehmen können. Nach Art. 6 Abs. 4 des griechischen Gesetzes 2198/1994 wird eine Anleihe durch Gutschrift auf dem bei der Zentralbank geführten Konto des Teilnehmers übertragen. Da weder die deutsche Bank noch die Kläger Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank waren, erwarb die Bank die Anleihen im Auftrag der Kläger auf dem Sekundärmarkt.Anleihen im Zuge der Restrukturierung des griechischen Staatshaushaltes abgewertet
Im Zuge der Restrukturierung des griechischen Staatshaushaltes wurde durch das griechische Gesetz 4050/2012 vom 23.02.2012 geregelt, dass Anleihebedingungen nachträglich durch Mehrheitsentscheidungen der Anleihegläubiger geändert und dann durch Beschluss des Ministerrates der Republik Griechenland für allgemeinverbindlich erklärt werden können. Nach dem Gesetz bewirkt der Ministerratsbeschluss, dass die überstimmte Minderheit der Anlagegläubiger an den Mehrheitsbeschluss gebunden ist. Anders als die Kläger stimmten die Gläubigerversammlungen dem Angebot mehrheitlich zu, die Anleihen gegen andere Anleihen mit einem um 53,5 % verringerten Nennwert und mit längerer Laufzeit umzutauschen. Durch Ministerratsbeschluss vom 09.03.2012 wurden diese Mehrheitsentscheidungen allgemeinverbindlich. Sodann wurden die alten Anleihen eingezogen und die neuen Anleihen in das Girosystem der griechischen Zentralbank eingebucht. Daraufhin ersetzte die deutsche Bank die griechischen Anleihen der Kläger im Wege einer Umbuchung durch die um 53,5% abgewerteten Titel anderer Stückelung und Laufzeit.
Ersatz für durch Umtausch der Anleihen entstandenen Schaden verlangt
Die Kläger verlangen den Schaden ersetzt, der ihnen durch den Umtausch der Anleihen entstanden sei. Sie stützen die Klage darauf, dass die Beklagte deren Ausbuchung gegen ihren Willen durch Anweisung an die depotführende Bank veranlasst und dadurch Eigentum und Besitz der Kläger an den Schuldverschreibungen verletzt habe. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg.
BGH: Deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet
Der BGH hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger zurückgewiesen. Im Streitfall sei die Klage schon deswegen unzulässig, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet sei. Ihr stehe der völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Grundsatz der Staatenimmunität entgegen (§ 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG). Dieser besagt laut BGH, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist, weil dies mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus folgenden Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht vereinbar wäre. Staatenimmunität bestehe aber grundsätzlich nur für solche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates darstellen.
Rechtsnatur der zu Ausbuchung führenden Maßnahmen entscheidend
Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen stelle zwar ein nicht-hoheitliches Handeln dar. Für die Frage der Immunität komme es aber nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, über deren Berechtigung die Parteien streiten. Deshalb gehe es im Streitfall nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich zur Ausbuchung der Schuldverschreibungen aus dem Wertpapierdepot der Kläger führten. Für maßgeblich hält der BGH insoweit der Erlass des Gesetzes 4050/2012 vom 23.02.2012 und den Beschluss des Ministerrats vom 09.03.2012, aufgrund derer die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger allgemeinverbindlich wurde. Denn Wirkung gegenüber den Gläubigern, die wie die Kläger der Änderung der Anleihebedingungen nicht zugestimmt hatten, habe diese erst durch diese beiden - als hoheitlich einzustufenden - Maßnahmen erhalten. Ohne sie wäre die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger für die überstimmte Minderheit privatrechtlich wirkungslos geblieben. Der anschließende Umtausch der von den Klägern gehaltenen Anleihen sei nur eine Folge der sich daraus ergebenden Rechtslage. Der Grundsatz der Staatenimmunität wolle gerade die Rechtmäßigkeit der hier maßgeblichen hoheitlichen Maßnahmen eines anderen Staates verhindern.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 08.03.2016
- VI ZR 516/14
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Inhaber griechischer Staatsanleihen können wegen Umschuldungs-Verlusten nicht in Deutschland klagen. beck-aktuell, 09.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179526)



