Für Mängelansprüche bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen gilt lange Verjährungsfrist von fünf Jahren

Zitiervorschlag
Für Mängelansprüche bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen gilt lange Verjährungsfrist von fünf Jahren. beck-aktuell, 02.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175251)
Eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist, dient der Funktion der Halle. Deshalb findet die für Arbeiten "bei Bauwerken" geltende lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) Anwendung. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 02.06.2016 entschieden (Az.: VII ZR 348/13).
Photovoltaikanlage auf Dach einer Tennishalle errichtet
Die Klägerin betreibt auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück eine Tennishalle. 2004 beauftragte sie die Beklagte mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Halle. Die Photovoltaikanlage besteht unter anderem aus 335 gerahmten Modulen. Jedes Modul ist 1.237 Millimeter lang, 1.082 Millimeter breit, 38 Millimeter hoch und hat ein Gewicht von 18 Kilogramm. Um die Module auf dem Dach anzubringen, errichtete die Beklagte eine Unterkonstruktion, die mit dem Dach fest verbunden wurde. Unterkonstruktion und Module waren so anzubringen, dass die Statik des Dachs durch das Eigengewicht der Anlage nicht beeinträchtigt wird und die Anlage sturmsicher ist. Zudem mussten die Montageelemente dauerhaft regendicht in die bestehende Dachdeckung eingefügt sein. Die Beklagte verkabelte die Module mit insgesamt circa 500 Meter Kabeln, unter anderem um sie mit im Innern der Halle angebrachten Wechselrichtern zu verbinden. Hierfür legte die Beklagte Kabelkanäle in das Innere der Halle. Die dafür notwendige Durchdringung des Dachs beziehungsweise der Gebäudeaußenhaut musste dauerhaft witterungsbeständig und dicht sein. Von den Wechselrichtern legte die Beklagte Stromleitungen zu einem außerhalb der Halle befindlichen Zählerverteilungskasten. Hierfür waren Grabungsarbeiten in erheblichem Umfang notwendig. Ebenfalls im Innern der Halle errichtete die Beklagte eine Kontroll- und Steuerungsanlage, die sie mit den Wechselrichtern und den Modulen verkabelte und programmierte.
Streit um Minderung der Vergütung wegen zu geringer Anlagenleistung
Die Klägerin rügt die zu geringe Leistung der Anlage und verlangt eine Minderung um 25% der Nettovergütung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des LG abgeändert und der Klage stattgegeben (OLG München, NJW 2014, 867). Mit der vom BGH zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag insbesondere mit dem Einwand weiter, der Anspruch der Klägerin auf Nacherfüllung sei verjährt, da die für Arbeiten bei Bauwerken geltende lange Verjährungsfrist von fünf Jahren keine Anwendung finde.
BGH wendet lange Verjährungsfrist an
Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen, weil für den Nacherfüllungsanspruch der Klägerin die lange Verjährungsfrist von fünf Jahren Anwendung finde. Er verweist auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die lange Verjährungsfrist "bei Bauwerken" Anwendung finde, wenn das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht, es in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Photovoltaikanlage sei durch die Vielzahl der verbauten Komponenten so mit der Tennishalle verbunden worden, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich sei. Darin liege zugleich eine grundlegende Erneuerung der Halle, die einer Neuerrichtung gleich zu achten sei. Schließlich diene die Photovoltaikanlage dem weiteren Zweck der Tennishalle, Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 02.06.2016
- VII ZR 348/13
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Für Mängelansprüche bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen gilt lange Verjährungsfrist von fünf Jahren. beck-aktuell, 02.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175251)



