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BGH

Freisprüche wegen Untreuevorwürfen gegen Mitarbeiter des Rechtsamts der Stadt Leipzig teilweise aufgehoben

Schutz des Anwaltsberufs

Der Bundesgerichtshof hat die Freisprüche wegen Untreuevorwürfen gegen Mitarbeiter des Rechtsamts der Stadt Leipzig im Zusammenhang mit Grundstücksverkäufen teilweise aufgehoben. Das Landgericht habe nicht alle für einen Vorsatz der Angeklagten maßgeblichen Umstände in seine Würdigung einbezogen, begründet das Gericht sein Urteil vom 09.11.2016 (Az.: 5 StR 313/15).

Staatsanwaltschaft erhob Untreue- und Betrugsvorwürfe

Die Staatsanwaltschaft wirft drei Mitarbeitern des Rechtsamts der Stadt Leipzig und einer Rechtsanwältin vor, sich wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) und Betrugs (§ 263 StGB) strafbar gemacht zu haben. Den Rechtsamtsmitarbeitern liegt zum einen zur Last, in fünf Fällen ohne ausreichende Prüfung der Voraussetzungen der Vorschrift des Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB für vermeintlich unbekannte Grundstückseigentümer gesetzliche Vertreter bestellt und Grundstücksveräußerungen genehmigt zu haben. Einer Rechtsanwältin, die in einem dieser Fälle als gesetzliche Vertreterin bestellt worden war, wird zur Last gelegt, in Kenntnis des Fehlens der Vertretungsvoraussetzungen als gesetzliche Vertreterin eine Grundstücksveräußerung vorgenommen zu haben (Tatkomplex 1). Den Rechtsamtsmitarbeitern wird zum anderen vorgeworfen, in 43 Fällen Erlöse aus Grundstücksveräußerungen trotz Bestehens eines Zinsanspruchs unverzinst an die Berechtigten ausgezahlt zu haben (Tatkomplex 2). Einem der Mitarbeiter des Rechtsamts liegt zudem zur Last, in 173 Fällen im Zusammenhang mit der Bestellung gesetzlicher Vertreter eine Verwaltungsgebühr nicht erhoben zu haben (Tatkomplex 3).

LG sprach Angeklagte von allen Vorwürfen frei

Das LG hatte die vier Angeklagten von allen Vorwürfen freigesprochen, da es teilweise bereits an den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Untreue beziehungsweise eines Betruges fehle und die Angeklagten im Übrigen nicht vorsätzlich gehandelt hätten.

Aufhebung der Freisprüche betrifft Tatkomplex 1

Der Fünfte (Leipziger) Strafsenat des BGH hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft das Urteil betreffend die drei Mitarbeiter des Rechtsamts in einem beziehungsweise drei Fällen des Tatkomplexes 1 aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Betreffend diese Fälle hielten die Freisprüche rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil das LG nicht alle für einen Vorsatz der Angeklagten maßgeblichen Umstände in seine Würdigung einbezogen hat. Im Übrigen hat der Senat diese Revisionen wie auch das gegen die Freisprechung der Rechtsanwältin gerichtete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verworfen.

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