eBay-"Abbruchjäger" handeln rechtsmissbräuchlich

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eBay-"Abbruchjäger" handeln rechtsmissbräuchlich. beck-aktuell, 24.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171356)
Sogenannte Abbruchjäger, die auf einen vorzeitigen Abbruch von Auktionen spekulieren, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen, handeln rechtsmissbräuchlich. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.08.2016 hervor. Allerdings wies der BGH die Klage mangels Prozessführungsbefugnis bereits als unzulässig ab, da die Klägerin, eine GbR, hinter der sich der "Abbruchjäger" versteckte, ihre Ansprüche unentgeltlich an letzteren abgetreten hatte (Az.: VIII ZR 182/15).
"Abbruchjäger" richtete für Klägerin eBay-Konto ein
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gestattete es dem Sohn ihres Verwalters (im Folgenden: H.), für sie ein Nutzerkonto auf der Internetplattform eBay einzurichten. Im Januar 2012 bot der Beklagte bei eBay ein gebrauchtes Motorrad der Marke Yamaha im Rahmen einer zehntägigen Internetauktion mit einem Startpreis von einem Euro zum Verkauf an. H. nahm das Angebot an, wobei er ein (Maximal-) Gebot in Höhe von 1.234,57 Euro abgab. Als der Beklagte die Auktion wegen fälschlich eingetragener Artikelmerkmale bereits am ersten Tag abbrach, war H. der einzige Bieter geblieben.
Klägerin trat Ansprüche unentgeltlich an "Abbruchjäger" ab
Kurz darauf stellte der Beklagte das Motorrad mit korrigierten Angaben erneut bei eBay ein. Rund ein halbes Jahr später, im Juli 2012, forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr das Motorrad zum Preis von einem Euro zu überlassen. Da dieser es zwischenzeitlich anderweitig veräußert hatte, verlangte die Klägerin mit der Behauptung, das Motorrad sei 4.900 Euro wert gewesen, Schadensersatz in Höhe von 4.899 Euro. Noch vor Zustellung der Klage trat die Klägerin ihre Ansprüche aus den vorgenommenen eBay-Geschäften unentgeltlich an H. ab.
LG: Schadensersatzforderung rechtmissbräuchlich
Die Klage hatte in erster Instanz zum Teil Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten wies das Landgericht die Klage insgesamt ab. Die Berufung der Klägerin wies es zurück. Das LG beurteilte die Klage zwar als zulässig. Das Schadensersatzverlangen sei jedoch rechtmissbräuchlich, da H. als "Abbruchjäger" vor allem das Ziel verfolgt habe, im Fall eines vorzeitigen Auktionsabbruchs Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Allein im Sommer 2011 habe H. unter Nutzung mehrerer eigener Konten bei eBay Gebote in Höhe von 215.000 Euro abgegeben. Damals habe er sich noch nicht hinter einem Nutzerkonto der Klägerin "versteckt". Dabei habe er – jedes Mal unter Beantragung von Prozesskostenhilfe – vier Gerichtsverfahren eingeleitet. Zudem habe die Klägerin – in der Annahme, der Beklagte werde das Motorrad zwischenzeitlich anderweitig veräußern – mit der Geltendmachung von Forderungen mehr als ein halbes Jahr gewartet, bis sie ihn endlich gerichtlich in Anspruch genommen habe. Die Klägerin legte gegen das LG-Urteil Revision ein.
BGH verneint schon Prozessführungsbefugnis der Klägerin
Der BGH hat die Klage mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin bereits als unzulässig abgewiesen. Nach der BGH-Rechtsprechung setze eine gewillkürte Prozessstandschaft stets auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an der Rechtsverfolgung voraus. Ein solches sei gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtlage habe und könne auch wirtschaftlicher Natur sein. Laut BGH fehlt es vorliegend aber an einem rechtsschutzwürdigen Interesse der Klägerin an der Prozessführung.
Wegen unentgeltlicher Abtretung kein eigenes schutzwürdiges Interesse
Zwar könne auch der Verkäufer einer Forderung zur Vermeidung eigener Ersatzverpflichtungen ein eigenes berechtigtes Interesse daran haben, die abgetretene Forderung gerichtlich geltend zu machen, so der BGH. Hier habe die Klägerin ihre Rechte aus dem eBay-Geschäft aber nicht verkauft, sondern unentgeltlich an H. übertragen.
BGH hält Geltendmachung der Schadenseratzforderung auch für rechtsmissbräuchlich
Auf den vom LG als entscheidend angesehenen Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs kam es daher nicht mehr an. Der BGH hat allerdings zum Ausdruck gebracht, dass angesichts der Häufung aussagekräftiger Indizien ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht erkennbar sei.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 24.08.2016
- VIII ZR 182/15
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eBay-"Abbruchjäger" handeln rechtsmissbräuchlich. beck-aktuell, 24.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171356)



