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BGH bestätigt Verurteilungen wegen Mordes an Pferdewirtin

Revitalisierte VwGO

Das Strafverfahren um die Ermordung einer "Pferdewirtin" aus Berlin-Lübars ist rechtskräftig abgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Landgerichts Berlin bestätigt, wonach sich die fünf Angeklagten unter anderem wegen Mordes beziehungsweise wegen Anstiftung zum Mord an der 21-Jährigen schuldig gemacht haben (Beschluss vom 02.03.2016, Az.: 5 StR 556/15).

Lebenslange Freiheitsstrafe für vier Angeklagte

Zwei Angeklagte – den Lebensgefährten der Getöteten und dessen Mutter – hatte das LG jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und bei diesen beiden Angeklagten zudem jeweils die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Eine dritte Angeklagte, die sich geständig eingelassen sowie wesentlich zur Aufklärung der Tat beigetragen und ihre Verurteilung nicht angefochten hatte, hat das LG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zwei weitere Angeklagte hat es jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Lebensversicherungsleistungen als Tatmotiv

Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer hatten sich der Lebensgefährte der Pferdewirtin und dessen Mutter zur Tötung des Opfers entschlossen, um in den Genuss von Leistungen in Höhe von mehreren Millionen Euro aus zahlreichen für die Getötete abgeschlossenen Lebensversicherungen zu kommen. In Umsetzung des Tatplans hatte zunächst die Mutter des Lebensgefährten des Tatopfers versucht, die junge Frau durch Messerstiche zu töten. Dabei war das Opfer aber nur verletzt worden. Wenige Wochen später hatte sodann die (nichtrevidierende) dritte Angeklagte auf Veranlassung des Lebensgefährten der Getöteten ebenfalls erfolglos den Versuch unternommen, das Tatopfer zu vergiften. Schließlich hat der vom vierten Angeklagten im Rahmen des Mordkomplotts angeworbene und mit 500 Euro für sein Tätigwerden entlohnte fünfte Angeklagte das auf einen Parkplatz in Berlin-Lübars gelockte Tatopfer erdrosselt. Der Fünfte Strafsenat des BGH hat die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des LG Berlin ist damit rechtskräftig.