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BGH bestätigt Verurteilung einer Pflegemutter wegen schwerer Misshandlung eines Kindes

Schutz des Anwaltsberufs

Das Urteil gegen eine zum Tatzeitpunkt 34-jährige Kinderkrankenschwester wegen schwerer Misshandlung eines ihr anvertrauten Kindes ist rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof ihre Revision verworfen hat. Danach muss die Pflegemutter für zwei Jahre und neun Monate ins Gefängnis. Das Landgericht Deggendorf hatte die Angeklagte wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu dieser Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH berichtigte lediglich den Schuldspruch, der jetzt auf schwere Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung lautet (Beschluss vom 12.07.2016, Az.: 1 StR 205/16).

Kind trotz bemerkter Verbrennungen nicht aus Familie genommen

Nach den Feststellungen des LG betraute das Jugendamt die Angeklagte im März 2014 mit der Bereitschaftspflege für den im Juni 2010 geborenen Mario und seinen jüngeren Bruder Kevin. Anders als bei Kevin gestaltete sich die Betreuung von Mario schwierig, da dieser an Entwicklungsverzögerungen litt und deutliche Verhaltensauffälligkeiten zeigte. Nachdem die Angeklagte dem Jugendamt hiervon berichtet hatte, bot man ihr an, Mario sofort aus der Pflege herauszunehmen, was die Angeklagte zunächst ablehnte. Ab Mai 2014 sukzessive auftretende Verbrennungsverletzungen als Folge von Misshandlungen bemerkte die Angeklagte, unternahm aber nichts. Hätte sie das Jugendamt informiert, wäre Mario aus der Familie genommen worden und ihm wären die weiteren Misshandlungen dieser Art, deren Verursacher nicht festzustellen war, erspart geblieben.

Verbrennungen dritten Grades wegen gewaltsam erzwungenen Sitzens auf heißer Terrassenplatte

Als der Junge am 09.06.2014, einem sehr heißen Tag, auf einer aufgeheizten Terrassenplatte saß, hielt die Angeklagte ihn durch Gewalt oder psychische Einflussnahme davon ab, aufzustehen. Wie die Angeklagte erkannt und gebilligt hatte, erlitt Mario wegen der großen Hitzeentwicklung an der gesamten Sitzfläche Verbrennungen dritten Grades. Es bildeten sich sogleich großflächige Brandblasen. Dennoch brachte die Angeklagte den unter größten Schmerzen leidenden Jungen erst am 20.06.2014 in ein Krankenhaus. Nach einer sehr langwierigen Behandlung und mehreren Operationen ist Mario im gesamten Sitzbereich von einer sehr auffälligen, wulstartigen, Verwachsungen aufzeigenden Narbenbildung gezeichnet und durch die Geschehnisse weiter traumatisiert.

Schwere Gesundheitsschädigung in Kauf genommen

Das LG hat sich davon überzeugt, dass die Angeklagte Mario durch ihr Verhalten quälte und dabei die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung und einer erheblichen Schädigung seiner Entwicklung vorhersah und billigend in Kauf nahm. Es hat die Narben als in erheblicher Weise dauerhaft entstellend gewertet.

BGH bestätigt Urteil unter Berichtigung des Schuldspruchs

Der BGH hat die auf die Beanstandung der Verletzung sachlichen Rechts und einer Verfahrensrüge gestützte Revision der Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass sie der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung schuldig ist. Diese Berichtigung des Schuldspruchs beruht seinen Angaben zufolge darauf, dass das LG trotz der zutreffend angenommenen Verwirklichung der Qualifikation des § 225 Abs. 3 StGB, der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen, dies nicht im Tenor zum Ausdruck gebracht hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.