Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
BGH

Änderung der Bezugsberechtigung bei betrieblicher Kapital-Lebensversicherung muss schriftlich erfolgen

Attraktives Anwaltsnotariat

Der Bundesgerichtshof hat die Klage einer Witwe im Streit um die betriebliche Kapital-Lebensversicherung ihres verstorbenen Mannes abgewiesen. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob die Klägerin oder die Ex-Frau des Verstorbenen dem Versicherungsvertrag zufolge als verwitwete Ehefrau anzusehen ist und wer damit ein Anrecht auf das Geld hat. Das ist der BGH-Entscheidung zufolge die Ex-Frau des Verstorbenen (Az.: IV ZR 437/14). Ein mündlich erklärter Änderungswunsch des Verstorbenen sei nicht ausreichend gewesen.

Versicherung zahlte Versicherungssumme an Ex-Frau aus

Die Witwe hatte die Basler Lebensversicherung verklagt. Sie wehrte sich dagegen, dass das Unternehmen nach dem Tod ihres Mannes 2012 rund 34.500 Euro an die Ex-Frau des Toten ausgezahlt hat. Die Versicherung war noch vor der ersten Ehe des Mannes abgeschlossen worden. 1997 erklärte der Mann aber, dass im Fall seines Todes seine verwitwete Ehefrau das Geld bekommen solle - da war er noch in erster Ehe verheiratet. Die Vorinstanzen hatten der Witwe Recht gegeben, weswegen die Versicherung in Revision gegangen war. Dies sah der BGH anders und hob die vorinstanzliche Entscheidung auf.

Mündlicher Änderungswunsch nicht ausreichend

Laut BGH ist bei Versicherungen derjenige als «verwitweter Ehegatte» anzusehen, mit dem der (verstorbene) Kunde bei Vertragsschluss oder bei der Einsetzung der Bezugsberechtigung verheiratet gewesen war. Im konkreten Fall war das die Ex-Frau. Wer also nach einer Scheidung die begünstigte Person in seiner Lebensversicherung ändern will, sollte das schriftlich machen, erklärte die Vorsitzende Richterin Barbara Mayen in der mündlichen Verhandlung. Im konkreten Fall hatte der Mann lediglich die Versicherung angerufen und seinen Änderungswunsch mündlich dargelegt. Doch das reiche nicht aus, entschied der BGH. "Die Änderungen sind durch die telefonische Anfrage nicht wirksam vorgenommen worden“, sagte die Richterin. Diese hätten schriftlich erfolgen müssen.

Mehr zum Thema