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Mangels Vereinsverbots

IS-Werbung ist keine strafbare Terrorpropaganda

Männliche Hände tippen etwas auf einem Mobiltelefon.
Verbotener Post – aber nicht nach dem StGB © stockbusters / Adobe Stock

Die Betätigung des IS ist in Deutschland verboten. Trotzdem reichte das nicht für eine Verurteilung eines Mannes, der IS-Propagandavideos ins Netz stellte, nach § 86 StGB. Der Grund liegt in den Feinheiten des Vereinsrechts.

Der BGH hat die Verurteilung eines Mannes wegen Verstoßes gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Alt. 2 iVm § 18 S. 2 VereinsG im Wesentlichen bestätigt (Urteil vom 25.06.2026 – 3 StR 311/25). Eine zusätzliche Verurteilung nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen Terrorpropaganda lehnte er ab: Dafür müsse die betreffende Vereinigung unanfechtbar verboten sein.

Der Angeklagte hatte 2022 und 2023 auf einem öffentlich zugänglichen Social-Media-Profil islamistische Videos veröffentlicht. An zwei Tagen stellte er Beiträge mit Bezug zum "Islamischen Staat" (IS) ein, darunter Teile einer Rede eines früheren IS-Sprechers über den gewaltsamen Kampf gegen "Ungläubige" sowie ein religiöses Lied über "Selbstopferung". Die Beiträge wurden jeweils von deutlich mehr als 100 Nutzern aufgerufen.

Das Bundesinnenministerium hatte die Betätigung des IS in Deutschland bereits 2014 verboten. Der Angeklagte wusste davon und nahm nach den Feststellungen des LG Berlin I zugleich in Kauf, mit den Videos für den IS und dessen Ziele zu werben. Das LG verurteilte ihn in zwei Fällen wegen Verstoßes gegen das vollziehbare Betätigungsverbot zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro.

Die Generalstaatsanwaltschaft wollte eine weitergehende Verurteilung: Die Videos seien zugleich Propagandamittel einer terroristischen Organisation im Sinne des § 86 StGB.

Betätigungs- und Vereinsverbot sind nicht dasselbe

Die Revision blieb ohne Erfolg. § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB, so der 3. Strafsenat, erfasse nur Propagandamittel einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist. Ein bloßes Betätigungsverbot nach § 18 S. 2 VereinsG genüge dafür nicht. Zwar seien beide Verbotsformen in ihrer Wirkung vergleichbar. Der Wortlaut des § 86 StGB unterscheide aber ausdrücklich zwischen ihnen. Diese Grenze dürfe bei einem strafbegründenden Tatbestand nicht durch Auslegung überschritten werden.

Für den IS bestand gerade kein verwaltungsbehördliches Vereinsverbot. § 18 S. 2 VereinsG richte sich bei einem ausländischen Verein, der in Deutschland keine Organisation hat, allein gegen dessen Tätigkeit im Inland. Genau ein solches Betätigungsverbot hatte das Bundesinnenministerium 2014 erlassen.

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Gesetzgeber hatte die Lücke im Blick

Auch die Entstehungsgeschichte des § 86 StGB bestätigt nach Ansicht des Senats dieses Verständnis. Bei der Reform der Vorschrift im Jahr 2021 habe der Gesetzgeber ausdrücklich eine Strafbarkeitslücke beschrieben (S. 9), die gerade dann bestehe, wenn gegen einen ausländischen Verein statt eines Vereinsverbots nur ein Betätigungsverbot erlassen werde.

Strafbar blieb das Verhalten dennoch: Nach Auffassung des BGH verstieß der Angeklagte durch die Veröffentlichung der IS-nahen Inhalte gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot. Dafür müsse er weder Mitglied des IS noch sonst organisatorisch in die Vereinigung eingebunden sei. Es genüge, dass seine Handlungen die Tätigkeit des IS förderten. Ein tatsächlich eingetretener messbarer Nutzen sei nicht erforderlich.