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BFH versagt vorläufigen Rechtsschutz gegen Solidaritätszuschlag

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags kommt Vorrang gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 15.06.2016 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls klargestellt. Der Entscheidung stehe nicht entgegen, dass das Niedersächsische Finanzgericht im August 2013 (DStRE 2014, 534) das Bundesverfassungsgericht erneut zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes angerufen habe (Az.: II B 91/15).

Vorläufige Rückzahlung von 715 Euro begehrt

Der Streitfall betraf das Jahr 2012. Vom Arbeitslohn der Antragsteller war der Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden. Die Antragsteller begehrten die vorläufige Rückzahlung des von ihnen entrichteten Solidaritätszuschlags von circa 715 Euro.

BFH verweist auf Einnahmenausfälle in Milliardenhöhe

Der BFH lehnte dies jetzt ab. Das öffentliche Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlaggesetzes sei wegen der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung vorrangig. Eine vorläufige Nichterhebung des Solidaritätszuschlags würde dazu führen, dass das Solidaritätszuschlaggesetz faktisch außer Kraft gesetzt werden würde. Dies hätte Einnahmenausfälle in Milliardenhöhe zur Folge. Es könne offen bleiben, ob der Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Solidaritätszuschläge begründen könne. Der BFH habe bereits früher entschieden, dass das Solidaritätszuschlaggesetz verfassungsgemäß ist (DStRE 2011, 1199, und BeckRS 2011, 95989). Das BVerfG habe die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.