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BFH

Umsatzsteuerfreie Postdienstleistung erfordert Zustellung an allen Werktagen

„Das unsichtbare Recht“

Postdienstleistungen sind nur umsatzsteuerfrei, wenn sich der Unternehmer verpflichtet, Postsendungen an allen Werktagen und damit im Regelfall sechsmal wöchentlich zuzustellen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 02.03.2016 entschieden (Az.: V R 20/15).

Leistungen müssen flächendeckend angeboten werden

Die Umsatzsteuerfreiheit von Postdienstleistungen (sogenannte Post-Universaldienstleistungen) setzt voraus, dass sich der Unternehmer gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verpflichtet, diese Leistungen flächendeckend anzubieten. Das BZSt muss dies zudem bescheinigen (§ 4 Nr. 11b UStG). Im Streitfall beantragte die Klägerin die für die Steuerfreiheit erforderliche Bescheinigung beim BZSt. Das BZSt versagte die Erteilung, da die Klägerin Zustellungen nur an fünf Werktagen (Dienstag bis Samstag) in der Woche erbringen wollte.

BFH sieht keinen Widerspruch zu Unionsrecht

Die Klage zum Finanzgericht und die Revision zum BFH hatten keinen Erfolg. Der BFH stellt in seinem Urteil fest, dass die Erteilung der für die Steuerfreiheit erforderlichen Bescheinigung voraussetzt, dass der Unternehmer Postsendungen an allen Werktagen unter Einschluss des Montags zustellt. Der BFH leitet dies aus der Post-Universaldienstleistungsverordnung ab, die auch umsatzsteuerrechtlich zu beachten sei. Die Rechtslage nach nationalem Recht steht nach der Entscheidung des BFH auch nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des durch das Recht der Europäischen Union harmonisierten Mehrwertsteuerrechts.

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