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BFH

Kein Abzug ausländischer Steuer im Missbrauchsfall

Ein Etappenziel ist erreicht

Sind dem Steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen einer GmbH zuzurechnen, da eine zwischen ihm und der GmbH bestehende Beteiligungskonstruktion über ausländische Gesellschaften als Gestaltungsmissbrauch anzusehen ist, kann er die von einer zwischengeschalteten Auslandsgesellschaft im Ausland gezahlte Dividendensteuer nicht von seinen Einkünften abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 02.03.2016 entschieden (Az.: I R 73/14).

Rechtsmissbräuchliche Beteiligungskonstruktion

Im Streitfall war der im Inland ansässige Kläger über die im Ausland ansässigen Gesellschaften V, B und F an einer inländischen GmbH beteiligt. Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass die Beteiligungskonstruktion als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO anzusehen war. Gewinnausschüttungen der GmbH führten daher beim Kläger unstreitig zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Da im Ausland für Gewinnausschüttungen der V an F eine Dividendensteuer entstanden war, begehrte der Kläger aber, diese ausländische Steuer gemäß § 34c Abs. 3 EStG einkünftemindernd zu berücksichtigen. Finanzamt, Finanzgericht und schließlich der BFH lehnten dies ab.

Ausländische Steuer wäre ohne Gestaltungsmissbrauch gar nicht entstanden

Der Abzug einer ausländischen Steuer sei gemäß § 34c Abs. 3 EStG nur zulässig, wenn dieselbe Person auf dieselben Einkünfte inländische und zugleich ausländische Steuer zu entrichtet hat, erläutert der BFH. Nur dann könne von einer Doppelbesteuerung gesprochen werden, die § 34c EStG vermeiden wolle. Im Streitfall sei allerdings nicht der inländische Kläger, sondern die zwischengeschaltete Gesellschaft V zur Dividendensteuer herangezogen worden. Ohne Bedeutung sei, dass die Zwischenschaltung der V rechtsmissbräuchlich und dem Kläger deshalb die Gewinnausschüttung unmittelbar zuzurechnen gewesen sei. Denn bei einer angemessenen und damit nicht rechtsmissbräuchlichen Gestaltung der Beteiligungsverhältnisse wäre die ausländische Dividendensteuer überhaupt nicht angefallen. Folglich müsse der deutsche Fiskus die Minderung seines Steueraufkommens nicht hinnehmen.