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BFH

Insolvenzverwalter muss Steuererstattung an Schuldner bei Verletzung eigener Mitwirkungspflichten hinnehmen

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Leistet das nach einem Wohnsitzwechsel des Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt in Unkenntnis der Insolvenz des Steuerpflichtigen eine Steuererstattung auf dessen Konto, kann sich der Insolvenzverwalter unter Umständen nicht auf eine Zurechnung der Kenntnis des ehemals örtlich zuständigen Finanzamts von der Insolvenz des Steuerpflichtigen berufen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er selbst seine steuerlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 18.08.2015 klarstellt (Az.:VII R 24/13, BeckRS 2015, 96018).

Streit um befreiende Wirkung der Zahlung an Insolvenzschuldner

Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen, von der (nur) das ehemals örtlich zuständige Finanzamt Kenntnis hatte, leistete das später wegen Wohnsitzwechsels zuständige Finanzamt eine Steuererstattung nicht auf das Konto des nach § 80 Abs. 1 der InsO empfangsberechtigten Insolvenzverwalters, sondern auf das Konto des Insolvenzschuldners. Das Finanzamt war unter Berufung auf § 82 InsO trotzdem von der befreienden Wirkung seiner Zahlung an den Insolvenzschuldner ausgegangen, da es sich die Kenntnis der ehemals örtlich zuständigen Finanzbehörde von der Insolvenzeröffnung nicht zurechnen lassen müsse. Das Finanzgericht hatte die hiergegen gerichtete Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen. Dieser legte Revision ein.

BFH: Keine Kenntnis-Zurechnung bei Verletzung steuerlicher Pflichten durch Insolvenzverwalter

Der BFH hat das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen. Zwar trete die befreiende Wirkung der Zahlung gemäß § 82 InsO nur dann ein, wenn der Leistende keine positive Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehabt habe. Ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen die positive Kenntnis des ehemals örtlich zuständigen Finanzamts von der Insolvenzeröffnung dem aktuell zuständigen Finanzamt zugerechnet werden könne, habe vorliegend nicht entschieden werden müssen. Der Insolvenzverwalter könne sich jedenfalls dann nicht auf eine Zurechnung der Kenntnis des ehemals örtlich zuständigen Finanzamts berufen, wenn er selbst seine steuerlichen Mitwirkungspflichten verletzt habe.

Insolvenzverwalter übermittelte über mehrere Jahre hinweg keine Steuerunterlagen

Diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt, da der Insolvenzverwalter entweder vom Wohnsitzwechsel des Insolvenzschuldners gewusst habe, ohne das Finanzamt über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu informieren, oder keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen habe, den Wohnsitz des Insolvenzschuldners nachzuverfolgen. Darüber hinaus habe der Insolvenzverwalter über mehrere Jahre weder die erforderlichen Einkommensteuererklärungen abgegeben noch den Finanzbehörden die Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt.

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