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BFH

Inländischer Anleger kann Pauschalbesteuerung für Investmentfonds mit Sitz in USA abwehren

„Das unsichtbare Recht“

Inländischen Anteilsscheininhabern eines Investmentfonds mit Sitz in den USA steht zur Vermeidung der pauschalen Ermittlung der Kapitalerträge gemäß §§ 2, 6 InvStG die Möglichkeit zu, die Besteuerungsgrundlagen des ausländischen Investmentvermögens gemäß § 5 Abs. 1 InvStG nachzuweisen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.11.2015 entschieden und damit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom Juli 2015 (BeckVerw 312488) widersprochen (Az.: VIII R 27/12).

Bei fehlenden Pflichtangaben steuerpflichtige Einkünfte pauschal zu ermitteln

In- und ausländische Investmentfonds haben gemäß § 5 Abs. 1 InvStG gesetzlich vorgegebene Pflichtangaben zu veröffentlichen. Kommt der Fonds dem nicht nach, muss der inländische Anleger seine steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Fonds nach § 6 InvStG pauschal ermitteln. Er hat dann grundsätzlich die Ausschüttungen auf die Investmentanteile und einen Zwischengewinn sowie 70% des Mehrbetrags anzusetzen, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines Investmentanteils ergibt. Mindestens muss der Anleger Erträge in Höhe von 6% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises für den Investmentanteil ansetzen.

Voraussetzungen für Pauschal-Ermittlung hier nicht gegeben

Der BFH sah in seiner Entscheidung die Voraussetzungen für eine pauschale Ermittlung der Erträge gemäß § 6 InvStG aus den US-Investmentfonds der Revisionsklägerin nicht als erfüllt an. Grundlage hierfür war das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache van Caster und van Caster vom 09.10.2014 (EuZW 2014, 938). Danach darf ein inländischer Anleger mit Investmentanteilen an einem Fonds mit Sitz im EU-/EWR-Ausland die Pflichtangaben gemäß § 5 Abs. 1 InvStG selbst machen, um die Pauschalbesteuerung seiner Erträge gemäß § 6 InvStG abzuwehren.

Angaben des Steuerpflichtigen müssen verifizierbar sein

Nach dem Urteil des BFH gilt dies nun auch – entgegen dem BMF-Schreiben vom Juli 2015 (BeckVerw 312488) – für inländische Anleger, die Investmentanteile an einem Investmentfonds mit Sitz in den USA halten. Der BFH hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und den Streitfall an diese zurückverwiesen, damit die Revisionsklägerin die Gelegenheit hat, die gesetzlichen Pflichtangaben selbst vorzulegen. Für inländische Anleger, die Investmentanteile an einem Fonds mit Sitz in einem Drittstaat halten, könne die Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG nunmehr durch eine individuelle Nachweisführung vermieden werden, wenn der inländischen Finanzverwaltung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens Deutschlands mit dem Sitzstaat des Fonds oder aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage ein Auskunftsanspruch gegen die ausländische Finanzverwaltung zusteht, der es ermöglicht, die Angaben des Steuerpflichtigen zu den Besteuerungsgrundlagen des ausländischen Fonds zu verifizieren.

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen des Fonds nur eingeschränkt zulässig

Der BFH hat schließlich bestätigt, dass der Nachweis zu den Pflichtangaben gemäß § 5 Abs. 1 InvStG durch den inländischen Anleger so zu führen ist, wie die Finanzverwaltung es im BMF-Schreiben (BeckVerw 312488) vorgegeben hat. Erleichterungen zugunsten der Steuerpflichtigen in Form einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen des Fonds seien nur in einem engen Rahmen zulässig.