Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Kosten der Insolvenz

Insolvenzverwalter-Vergütung als Betriebsausgabe absetzbar

Steuer Formular mit Taschenrechner Kugelschreiber und Geld
Im Insolvenzfall darf der Schuldner die Verwaltervergütung absetzen © rosifan19 / Adobe Stock

Darf ein Insolvenzschuldner die Vergütung seines Verwalters steuerlich geltend machen? Der BFH klärt die für Insolvenzrechtler wichtige Frage in einem Grundsatzurteil und sagt: ja – zumindest, soweit der Verwalter betriebliche Schulden abwickelt.

Der BFH hat entschieden, dass Insolvenzschuldner die Vergütung ihres Insolvenzverwalters als Betriebsausgaben absetzen dürfen – jedenfalls soweit dessen Tätigkeit darauf gerichtet ist, betriebliche Verbindlichkeiten zu befriedigen. Im Fall der Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) komme für den Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters beim Insolvenzschuldner die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht (Urteil vom 25.06.2026 - III R 35/23). Damit kassierte der Senat ein Urteil der Vorinstanz und verwies die Sache an das FG zurück.

Gestritten hatte ein Rechtsanwalt, der zugleich als Insolvenzverwalter eingesetzt war und in dieser Funktion den Prozess für den Insolvenzschuldner führte. Über dessen Vermögen war 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In den Streitjahren 2015 bis 2017 machte er für seine Ansprüche auf die Insolvenzverwaltervergütung in den Steuererklärungen für den Insolvenzschuldner den Abzug von Betriebsausgaben in Gestalt von Rückstellungen für ihrer Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt lehnte das ab, das FG wies die folgende Klage ab.

BFH gibt dem Schuldner recht

Vor dem BFH wendete sich das Blatt. Die Geschäftsführung des Verwalters habe sich im Streitfall ganz überwiegend auf die Befriedigung betrieblicher Schulden des Insolvenzschuldners bezogen, also auf passives Betriebsvermögen, stellten die Bundesrichterinnen und -richter fest. Sei die betriebliche Veranlassung eines abgrenzbaren Teils der Vergütung nicht zweifelhaft, gelte kein Aufteilungs- und Abzugsverbot. Notfalls müsse der abziehbare Anteil geschätzt werden.

In seiner Pressemitteilung verwies der BFH auf ein älteres Urteil aus dem Juni diesen Jahres, in welchem er bereits feststellte, das die Vergütung des Insolvenzverwalters absetzbar sei, soweit sie betriebliche Verbindlichkeiten betrifft (Urteil vom 25.Juni 2026 - III R 35/23).

Auch die Begründung, mit der das FG die Rückstellungsbildung abgelehnt hatte, hielt der Überprüfung nicht stand. In seinem Urteil wies der BFH dem FG die Aufgabe zu, zuerst zu klären, ob der Schuldner in den Streitjahren überhaupt noch bilanzierungspflichtig gewesen sei. Falls nicht, käme eine Rückstellung nicht in Betracht – der Betriebsausgabenabzug wäre dann erst im Jahr der tatsächlichen Zahlung möglich.

In eigener Sache: So sehen Sie mehr von beck-aktuell bei Google
Bessere Suchergebnisse für Juristen

In eigener Sache: So sehen Sie mehr von beck-aktuell bei Google

Eine neue Google-Funktion kann die eigenen Suchergebnisse besser machen. Gegen die Informationsüberflutung können Sie jetzt selbst bestimmen, welche Webseiten Sie bevorzugen. Wie Sie beck-aktuell zu Ihren Favoriten hinzufügen, sehen Sie hier.