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BFH

Ermäßigter Steuersatz bei Hochzeits- und Trauerreden möglich

Rentenrebellen

Hochzeits- und Trauerredner können unter bestimmten Voraussetzungen den ermäßigten Steuersatz als ausübende Künstler in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 03.12.2015, Az.: V R 61/14).

Vorinstanz ging von Regelsteuersatz aus

Der ermäßigte Steuersatz von 7% erfasst auch die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG). Im Streitfall machte der Kläger für die von ihm gehaltenen Hochzeits-, Geburtstags-, Trennungs- und Trauerreden den ermäßigten Steuersatz geltend. Finanzamt und Finanzgericht gingen von der Anwendung des Regelsteuersatzes aus.

BFH: Ermäßigter Steuersatz möglich

Demgegenüber hält der BFH die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für möglich. Für die Steuerbegünstigung der Darbietungen ausübender Künstler komme es nicht auf die Art der Vergütung an. Sie müsse entgegen dem Urteil des FG nicht in einer von einem Zuhörer oder Zuschauer gezahlten Eintrittsberechtigung bestehen, sondern liege auch bei einer Vergütung durch den Veranstalter des Ereignisses, wie etwa dem Hochzeitspaar bei einer Hochzeit, vor.

Weitere Sachaufklärung erforderlich

Entscheidende Bedeutung misst der BFH dem Begriff des "ausübenden Künstlers" zu. Für die Darbietungen des Trauer- oder Hochzeitsredners müssten eigenschöpferische Leistungen prägend sein. Schablonenartige Redetätigkeiten seien danach nicht begünstigt. Da das FG hierzu keine Feststellungen getroffen hatte, hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.

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