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BFH

Einspruch konnte auch nach altem Recht durch einfache E-Mail eingelegt werden

Rentenrebellen

Ein Einspruch nach §§ 347 ff. AO kann durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur eingelegt werden. Laut Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.08.2015 galt dies auch nach der bis zum 31.07.2013 geltenden Rechtslage, vorausgesetzt, die Finanzbehörde hatte einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet (Az.: III R 26/14).

FG: Einspruch mangels qualifizierter elektronischer Signatur nicht wirksam eingelegt

Die Familienkasse hatte im Januar 2013 eine zugunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung aufgehoben und in dem Bescheid die E-Mail-Adresse der Familienkasse angegeben. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit einfacher E-Mail Einspruch ein, den die Familienkasse als unbegründet zurückwies. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Der Einspruch sei mangels qualifizierter elektronischer Signatur nicht wirksam eingelegt worden. Daher liege bereits ein bestandskräftiger Aufhebungsbescheid vor. Die Klägerin legte gegen das FG-Urteil Revision ein.

BFH: Einfaches elektronisches Dokument auch nach altem Recht ausreichend

Die Revision hatte Erfolg. Der BFH widersprach der Auffassung des FG. Nach der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO sei der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären gewesen. Bereits nach seiner bisherigen Rechtsprechung erfordere die "schriftliche" Einspruchseinlegung nicht, dass der Einspruch im Sinne der strengeren "Schriftform" vom Einspruchsführer eigenhändig unterschrieben wird, so der BFH. Es reiche aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgehe, wer den Einspruch eingelegt habe. Entsprechend entschied der BFH nun für einen elektronisch eingelegten Einspruch. Insoweit sei ein einfaches elektronisches Dokument ohne qualifizierte elektronische Signatur (beispielsweise eine einfache E-Mail) geeignet, einen papiergebundenen, schriftlich eingelegten Einspruch zu ersetzen. Voraussetzung sei jedoch, dass die Behörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hatte. Dies habe ergab sich hier daraus ergeben, dass die Familienkasse in dem angegriffenen Bescheid ihre E-Mail-Adresse angegeben hatte.