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BFH

Adoptionskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Vollzeit mit der Brechstange?

Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG. Dies hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs mit Urteil vom 10.03.2015 klargestellt und damit die Rechtsprechung des III. Senats bestätigt. Im Streitfall hatten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen in Höhe von 8.560,68 Euro für eine Auslandsadoption geltend gemacht. Die infolge organisch bedingter Sterilität entstandenen Aufwendungen sah der BFH nicht als zwangsläufige Krankheitskosten an, weil es an einer medizinischen Leistung fehle (Az.: VI R 60/11).

Entschluss zu Adoption freiwillig und nicht zwangsläufig

Die Kosten seien auch nicht aus anderen Gründen zwangsläufig, so der BFH. Denn der Entschluss zur Adoption beruhe nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung der Kläger, ein Kind anzunehmen. Auch wenn die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werden dürfte, führe dies nicht dazu, dass der Entschluss zur Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans nicht mehr dem Bereich der individuell gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen wäre.

Bisherige Rechtsprechung des III. Senats bestätigt

Nachdem der VI. des BFH in einer sogenannten Divergenzanfrage an den Großen Senat des BFH (BeckRS 2013, 95726) die Absicht erklärt hatte, von der bisherigen Rechtsprechung des III. Senats des BFH zur Anerkennung von Aufwendungen für eine Adoption als außergewöhnliche Belastungen abweichen zu wollen, hat er nun mit der vorliegenden Entscheidung die bisherige Rechtsprechung des III. Senats bestätigt, nach der Adoptionskosten nicht als außergewöhnlichen Belastungen abziehbar sind (vgl. BeckRS 1987, 22008010 und BeckRS 1987, 22008021).