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Katzenkot im Vorgarten

Freilaufrecht ist kein Argument

Orange-weiß gefleckte Katze läuft auf dem Gehweg zwischen Grünflächen frei umher, im Hintergrund ein weißer Zaun
Katzen auf Freigang hinterlassen manchmal unwillkommene Spuren. © Heidi Bollich / Adobe Stock

Katzen dürfen auch in Großbritannien frei umherstreifen. Doch was, wenn sie dabei ihren Kot in fremden Gärten hinterlassen? Eine Gemeinde darf eine Beschwerde darüber nicht einfach vom Tisch wischen, entschied das britische Berufungsgericht.

Eine walisische Gemeinde muss die Beschwerde eines Hauseigentümers über Katzenkot in seinem Garten erneut prüfen. Das britische Berufungsgericht hat laut Courthouse News entschieden, dass die Kommune solche Beschwerden nicht einfach mit dem Hinweis auf das Freigangsrecht von Katzen abweisen dürfe. Auch wenn Freigänger ein "right to roam" hätten, könne Katzenkot eine Immission und ein Gesundheitsrisiko darstellen. Zumindest müsse die Kommune solchen Beschwerden nachgehen.

Der Streit begann im Oktober 2024. Damals beschwerte sich ein Hauseigentümer in einem Ort in Süd-Wales bei der zuständigen Gemeindeverwaltung darüber, dass die Katzen seines Nachbarn regelmäßig ihr Geschäft in seinem Garten verrichteten. Er "wache jeden Tag mit Angst auf und frage sich, ob wieder neuer Katzenkot im Garten liegt". Zusammen mit der Beschwerde übersandte er unter anderem Videoaufnahmen an die Gemeinde, in denen die Katzen zu sehen waren. Versuche, das Problem direkt mit dem Nachbarn zu lösen, seien erfolglos geblieben.

Die walisische Gemeinde lehnte ein Einschreiten jedoch pauschal ab, weil Katzen in Großbritannien grundsätzlich frei umherlaufen dürften. 

Katzenkot kann gesundheitsgefährdend sein

Das Berufungsgericht stellte nun klar, dass Katzenkot grundsätzlich eine gesundheitsgefährdende "Ablagerung" im Sinne des Umweltrechts darstellen könne. Ob im konkreten Fall tatsächlich eine Belästigung oder gar eine Gesundheitsgefahr vorliegt, ließ das Gericht jedoch offen. 

Jedenfalls müsse die Gemeinde umfassend prüfen, ob die Hinterlassenschaften der Vierbeiner im konkreten Fall eine relevante Beeinträchtigung darstellten. Eine Beschwerde pauschal unter Verweis auf das "Recht auf Freigang" zu verwerfen, ohne ihr vorher nachgegangen zu sein, gehe nicht an.

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