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Urteile des angerufenen Gerichts erfunden

Manchmal braucht's zum Verlieren nicht erst KI

Zwei Hände tippen in eine AI-Anwendung auf einem Laptop einen Prompt ein.
Hat der BayVerfGH einen Mann durch die Hintertür für seine KI-Nutzung abgestraft? © terovesalainen / Adobe Stock

Ein Vater stützt seine Verfassungsbeschwerde auf frei erfundene Rechtsprechungsgrundsätze ausgerechnet des Gerichts, an das er sich wandte. Der BayVerfGH vermutet halluzinierende KI, verwirft aber nicht den gesamten Vortrag. Doch es wird teuer.

Die Aktenzeichen klingen plausibel, die angeblichen Rechtsprechungsgrundsätze passen zum eigenen Anliegen – nur stammen sie nicht vom zitierten Gericht. Der BayVerfGH hat einem Beschwerdeführer vorgehalten, seine Begründung auf frei erfundene Aussagen des Gerichtshofs gestützt zu haben. Die Richter und Richterinnen vermuten dahinter den Einsatz "halluzinierender KI". Sie wiesen die Verfassungsbeschwerde des Mannes als unzulässig ab und erlegten ihm die maximal mögliche Gebühr von 3.000 Euro auf (Entscheidung vom 23.09.2026 – Vf. 9-VI-25). 

Der Vater hatte sich gegen familiengerichtliche Entscheidungen gewandt, mit denen sein Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge erfolglos geblieben war. Zur Begründung seiner zahlreichen angeblichen Rügen behauptete er unter anderem, der BayVerfGH habe in mehreren nach Datum und Aktenzeichen benannten Entscheidungen Grundsätze zum Sorgerechtsentzug, zum Kindeswohl und zum Umgangsrecht aufgestellt. Das Gericht überprüfte die Fundstellen der angeblich eigenen Urteile: Die angeführten Entscheidungen existierten entweder überhaupt nicht oder behandelten nicht die behaupteten familienrechtlichen Themen.

"Halluzinierende KI"

Der Gerichtshof belässt es nicht bei der Feststellung falscher Nachweise. In Randnummer 45 hält er dem Beschwerdeführer vor, er habe seine Begründung für behauptete Verletzungen des Eltern- beziehungsweise Erziehungsrechts "grundlegend auf frei erfundene angebliche Rechtsprechungsgrundsätze des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs gestützt" – und zwar "wohl aufgrund Zuhilfenahme sog. halluzinierender KI". Ein gesicherter Nachweis für den KI-Einsatz ist diese Formulierung nicht. 

Welche Folgen die erfundenen Grundsätze für die Bewertung des Vorbringens hätten, lässt das Gericht ausdrücklich offen. Es komme nicht darauf an, "inwieweit das darauf bezogene Vorbringen des Beschwerdeführers dadurch entwertet wird". Denn die Grundrechtsrügen, die der Mann mit den erfundenen Urteilen zu belegen versuchte, waren nach dem zuletzt gestellten Antrag schon nicht mehr aufrechterhalten worden und hätten sowieso nicht zum Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichts gehört. "Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht", stellen die Bayerischen Richterinnen und Richter offenbar nicht zum ersten Mal fest. Das ist keine Entwarnung für erfundene Rechtsprechungszitate. Der BayVerfGH entscheidet lediglich nicht über deren prozessuale Folgen, weil die betroffenen Ausführungen ohnehin nicht zum Erfolg führen konnten. 

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Die höchstmögliche Missbrauchsgebühr

Einen Zusammenhang zwischen den erfundenen Rechtsprechungsgrundsätzen und der Höhe der dem offenbar nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auferlegten Gebühr erläutert die Entscheidung nicht- Der Gerichtshof schöpft mit 3.000 Euro den gesetzlichen Gebührenrahmen aus. Seine Begründung in Randnummer 47 besteht aus einem einzigen Satz: "Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 3.000 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG)." 

Art. 27 Abs. 1 VfGHG erklärt Verfahren vor dem Gerichtshof grundsätzlich für kostenfrei, erlaubt bei unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Verfassungsbeschwerden und Popularklagen aber eine Gebühr von bis zu 3.000 Euro. Die Vorschrift ist, auch wenn sie den Begriff nicht verwendet, eine Art Missbrauchsgebühr ähnlich § 24 Abs. 2 BVerfGG. Man kann vermuten, dass es nicht ausschließlich die womöglich KI-generierten Rechtsgrundsätze waren, die den Beschwerdeführer teuer zu stehen kommen. Der BayVerfGH verweist allein zur Unzulässigkeit der Anhörungsrüge auf zwei weitere Verfahren desselben Beschwerdeführers.