Keine nachträgliche Genehmigung über den "Bau-Turbo"

Zitiervorschlag
Keine nachträgliche Genehmigung über den "Bau-Turbo". beck-aktuell, 12.08.2026 (abgerufen am: 12.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203786)
Ein ungenehmigter Wohnanbau kann nicht über den Bau-Turbo nachträglich genehmigt werden. Das VG Neustadt hat die Klage einer Eigentümerin abgewiesen. Ohne Zustimmung der Gemeinde keine Befreiung vom Bebauungsplan, Bau-Turbo hin oder her..
Ein ungenehmigter Wohnanbau kann nicht mithilfe des Bau-Turbos nachträglich genehmigt werden, wenn die Gemeinde ihre Zustimmung verweigert hat. Das VG Neustadt hat die Klage einer Grundstückseigentümerin aus Bellheim abgewiesen (Urteil vom 07.08.2026 – 4 K 255/26.NW).
Der Landkreis Germersheim hatte bei einer Kontrolle im August 2023 weitere bauliche Anlagen auf dem Grundstück festgestellt. Ein Nebengebäude war als Wohnraum genutzt worden. Für diesen Gebäudeteil beantragte die Eigentümerin im März 2024 nachträglich eine Genehmigung.
Der Anbau habe mehrere Festsetzungen des Bebauungsplans verletzt, so die Gemeinde. Er überschreite die Baugrenze um etwa vier Meter und die zulässige Grundflächenzahl um rund 0,13. Zudem halte er die vorgeschriebene einseitige Grenzbebauung nicht ein.
Gemeinde verweigert Zustimmung, Gericht kann nicht ersetzen
Die allgemeinen Regeln des BauGB halfen der Eigentümerin nicht weiter. Eine Befreiung sei ausgeschlossen gewesen, weil die Abweichungen Grundzüge der Planung berührten. Sie berief sich jedoch dann auf den sog. Bau-Turbo, der während des Widerspruchsverfahrens in Kraft trat.
Der neue § 31 Abs. 3 BauGB erlaubt weitergehende Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus. Dafür braucht es jedoch die Zustimmung der Gemeinde. Und die hatte die Ortsgemeinde im Januar 2026 verweigert. Sie verwies darauf, dass der Bebauungsplan erst 2023 aufgestellt worden sei und bereits Möglichkeiten für eine städtebaulich verträgliche Nachverdichtung biete. Eine Genehmigung könnte außerdem auf vergleichbare Fälle ausstrahlen und die Festsetzungen des Plans faktisch verändern.
Ohne die Zustimmung bestehe kein Anspruch auf eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB, so das VG. Die Bauaufsichtsbehörde und das Gericht dürften die Entscheidung der Gemeinde nicht ersetzen. § 36a BauGB räume der Gemeinde dabei eine eigenständige Entscheidungsmöglichkeit ein. Das diene ihrer Planungshoheit. Das Gericht prüfe deshalb nur, ob das gesetzliche Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Gegen das Urteil kann die Eigentümerin innerhalb eines Monats nach Zustellung einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz stellen.
- Redaktion beck-aktuell, js
- VG Neustadt an der Weinstraße
- Urteil vom 07.08.2026
- 4 K 255/26.NW
Zitiervorschlag
Keine nachträgliche Genehmigung über den "Bau-Turbo". beck-aktuell, 12.08.2026 (abgerufen am: 12.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203786)



