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BAG

Beitragsorientierte Leistungszusage muss Mindesthöhe der Betriebsrenten-Anwartschaft zum Umwandlungszeitpunkt enthalten

„Das unsichtbare Recht“

Es liegt eine beitragsorientierte Leistungszusage im Sinne des Betriebsrentengesetzes vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Betriebsrentenanwartschaft umzuwandeln. Dabei muss in der Versorgungsordnung die Mindesthöhe der Anwartschaft zum Zeitpunkt der Umwandlung bezogen auf diese Beiträge festgelegt sein. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteilen vom 30.08.2016 entschieden (Az.: 3 AZR 228/15; 3 AZR 361/15; 3 AZR 362/15).

Sachverhalt

Nach der Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) der Beklagten steht dem Kläger ein jährlicher Basisanspruch auf eine Betriebsrente von 0,4% der Summe seiner monatlichen pensionsfähigen Bezüge während seiner Beschäftigungszeit zu. Auf der Grundlage der GBV zahlt die Arbeitgeberin in einen Anlagefonds, der kein Pensionsfonds im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist, Beiträge in Höhe von monatlich 5% der pensionsfähigen Bezüge aller der GBV unterfallenden Arbeitnehmer ein. Aus diesem Anlagefonds werden auch die laufenden Betriebsrenten gezahlt. Am Ende jedes Wirtschaftsjahres ist der Wert der Fondsanteile zu ermitteln. Gleichzeitig wird die Summe der Barwerte der Anwartschaften der der GBV unterfallenden Arbeitnehmer und der gezahlten Betriebsrenten ermittelt. Weichen die Werte voneinander ab, sind die Barwerte der Anwartschaften und der Betriebsrenten gleichmäßig so zu korrigieren, dass sie dem Wert der Fondsanteile entsprechen. Die so korrigierten Anwartschaften dürfen sich auch verringern, den Basisanspruch aber nicht unterschreiten.

Berechnung entspricht nicht gesetzlichen Vorgaben

Die dagegen gerichtete Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr die Entscheidungen bestätigt. Die Berechnungsweise der Betriebsrente entspreche nicht vollständig den gesetzlichen Vorgaben des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. Die GBV stelle nicht sicher, dass die auf den Kläger entfallenden und an den Anlagefonds gezahlten Beiträge unmittelbar in eine Betriebsrentenanwartschaft umgewandelt werden.

BAG: Klageziel fehlt die Rechtsgrundlage

Gleichwohl habe die Klage keinen Erfolg. Die korrigierte Anwartschaft des Klägers habe sich im Jahr 2009 nach Mitteilung der Beklagten jährlich auf 3.900 Euro belaufen. Im Jahr 2011 sollte sie sich allerdings nur noch auf jährlich 3.295 Euro belaufen. Der Kläger könnte die Beklagte nicht an der Höhe der korrigierten Anwartschaft aus dem Jahr 2009 festhalten, da für dieses Klageziel keine Rechtsgrundlage bestehe.

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