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ArbG Düsseldorf untersagt Flugbegleiter-Streik am Standort Düsseldorf

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat den Streik der Flugbegleiter-Gewerkschaft Ufo für den 10.11.2015 am Standort Düsseldorf untersagt. Damit war der Antrag der Lufthansa auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolgreich. Hintergrund der gegenwärtigen Tarifauseinandersetzungen ist, dass die Gewerkschaft den Neuabschluss von Tarifverträgen, unter anderem zur Übergangs- und Altersversorgung, anstrebt, nachdem die Tarifverträge zur Übergangs- und Altersversorgung aus dem Jahr 2003 mit Wirkung zum 31.12.2014 gekündigt worden waren. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig (Az.: 1 Ga 80/15).

Gericht: Streikziele nicht hinreichend bestimmt formuliert

Das ArbG bejahte zunächst seine örtliche Zuständigkeit. Da die Arbeitsniederlegungen am Standort Düsseldorf erfolgten, sei der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gegeben. In der Sache hält das Gericht die Streikmaßnahmen für rechtswidrig, da die Gewerkschaft ihre Streikziele nicht hinreichend bestimmt formuliert habe. Es könne dahinstehen, ob die Anforderungen, die an ein annahmefähiges Vertragsangebot zu stellen seien, erfüllt sein müssten. Die Tarifziele müssten jedenfalls klar und ohne Widerspruch benannt werden. Dies habe die Gewerkschaft vorliegend nicht getan. Es bleibe beispielsweise unklar, ab welchem Mindestalter, nach welcher Wartezeit und für welchen Zeitraum Versorgungsleistungen gewährt werden sollten.