Turkish Airlines darf gekündigten Mitarbeiter freistellen

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Turkish Airlines darf gekündigten Mitarbeiter freistellen. beck-aktuell, 01.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171016)
In einem Eilverfahren hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass Turkish Airlines einen gekündigten Mitarbeiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellen darf. Der Mitarbeiter hatte angeführt, Kündigung und Freistellung seien nach dem gescheiterten Putsch in der Türkei aus politischen Gründen erfolgt. Das Gericht wies den Antrag des gekündigten Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück, ließ aber die Berufung zu (Urteil vom 31.08.2016, Az.: 29 Ga 10636/16).
Kläger hält Kündigung für politisch motiviert
Dem seit 2006 bei der Fluggesellschaft als Sales Representative beschäftigten Kläger ist im August 2016 zum 31.12.2016 gekündigt und er gleichzeitig unter Fortzahlung seines Gehalts von der Arbeit freigestellt worden. Gegen die Kündigung verteidigt er sich mit der Kündigungsschutzklage, die demnächst vor dem Arbeitsgericht Berlin verhandelt wird. Gegen die Freistellung ging er mit dem hier beschiedenen Antrag vor. Für ihn steht die Kündigung im Zusammenhang mit den Ereignissen in der Türkei nach dem gescheiterten Militärputsch. In diesem Zusammenhang gegen ihn gerichtete Vorwürfe seien aber völlig haltlos. Durch die Freistellung werde er ausgegrenzt und einem falschen Verdacht ausgesetzt.
Fluggesellschaft verweist auf Umsatzeinbruch
Die beklagte Fluggesellschaft hingegen hat politische Motive für die Kündigung und die Freistellung bestritten. Die Kündigung habe ausschließlich wirtschaftliche Gründe, denn der Umsatz sei im ersten und zweiten Quartal 2016 eingebrochen. Deshalb habe man sich entschlossen, Personal auch in Deutschland abzubauen.
Gericht: Ausgeübtes Recht auf Freistellung nicht rechtswidrig
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es hat dabei berücksichtigt, dass der Arbeitsvertrag des Klägers eine Vereinbarung enthält, wonach der Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung berechtigt ist, den Kläger freizustellen. Diese Klausel hat das Arbeitsgericht für wirksam erachtet. Auch die Ausübung dieses arbeitsvertraglich vereinbarten Freistellungsrechts durch die Fluggesellschaft ist nach Ansicht des Gerichts nicht rechtswidrig, weil jedenfalls bei der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handele und diese auch nicht offensichtlich unwirksam sei.
- Redaktion beck-aktuell
- ArbG Berlin
- Urteil vom 31.08.2016
- 29 Ga 10636/16
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