Nach dem Wodka-O war die Rolex weg

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Nach dem Wodka-O war die Rolex weg. beck-aktuell, 01.10.2026 (abgerufen am: 01.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206921)
Ein Mann nimmt in Miami eine Bar-Bekanntschaft mit aufs Hotelzimmer, wird mit K.O.-Tropfen außer Gefecht gesetzt und verliert Rolex, Hermès-Tasche und Bargeld. Grob fahrlässig sei das nicht, so das AG Verden. Seine Reiseversicherung muss zahlen.
Eine Rolex Daytona Everose am einen Handgelenk, ein Cartier-Armband am anderen: So besuchte ein deutscher Urlauber eine Bar in Miami. Wenige Stunden später waren Uhr, Schmuck, eine Hermès-Tasche und 10.000 Euro Bargeld verschwunden. Seine Reiseversicherung muss dafür jetzt geradestehen. Der Reisende habe nicht grob fahrlässig gehandelt, entschied das (Urteil vom 13.08.2026 – 22 C 130/26).
Der Mann war mit Freunden über den Jahreswechsel 2024/2025 in die USA gereist und hatte anschließend nach Mexiko weiterreisen wollen. Am Abend des 29. Dezember war er nach einem Restaurantbesuch an der Bar mit einer ihm unbekannten Frau ins Gespräch gekommen. Nach "etwa 30 Minuten bis einer Stunde" vereinbarten sie, den Abend in seinem Hotelzimmer fortzusetzen.
Auf dem Weg zum Hotel bestand die Frau darauf, Orangensaft und Wodka für einen "Nachtrunk" zu kaufen. Im Zimmer reichte sie dem Urlauber ein gemischtes Getränk in einem Plastikbecher. Danach konnte sich der Mann an nichts mehr erinnern. Am nächsten Morgen wachte er nackt und mit starkem Schwindel auf. Nach seiner Schilderung musste er sich übergeben und konnte kaum sprechen.
Schmuck weg, Geld weg, Erinnerung weg
Nach Überzeugung des AG Verden hatte die Frau das Getränk mit K.O.-Tropfen versetzt, um die Wertsachen des Mannes zu entwenden. Die Folgen des Abends: Eine Rolex im Wert von 45.100 Euro, das 8.550 Euro teure Cartier-Armband, eine Hermès-Tasche im Wert von 9.200 Euro sowie 10.000 Euro Bargeld waren verschwunden. Der Safe im Hotelzimmer stand offen. Über die Hotelleitung wurden Polizei und Sanitäter alarmiert. Der Mann brach seine Reise ab und kehrte vorzeitig nach Deutschland zurück.
Das AG Verden hielt die Schilderungen des Mannes für glaubhaft. Sie deckten sich mit den übrigen Beweismitteln. Fotos zeigten den Mann gegen 1.22 Uhr mit einer Frau in der Hotellobby, wobei an seinen Handgelenken Schmuck zu erkennen gewesen sei. Gegen 2.25 Uhr habe die Frau das Hotel allein verlassen und dabei etwas unter ihrer Jacke verborgen.
"Niemand bricht eine Reise vorzeitig für einen Versicherungsbetrug ab"
Einen Versicherungsbetrug schloss das AG Verden aus: "Niemand bucht eine Reise in die USA und bricht diese vorzeitig ab, um eine im Vergleich zum vorgetragenen Schaden – sehr geringe Versicherungssumme zu erschleichen, welche kaum die Kosten der gebuchten Flüge deckt."
Die Reise war mit einer American Express Platinum Card bezahlt worden. Für deren Inhaber bestand über eine Gruppenversicherung unter anderem eine Reisegepäckversicherung. Sie deckte verlorene, gestohlene oder beschädigte Sachen mit höchstens 3.000 Euro pro Reise ab. Ein kleines Trostpflaster bei einem Gesamtschaden von über 60.000 Euro.
Männer dürfen offensichtlich promiskuitive Damen treffen
Die Versicherung hatte sich im Prozess darauf berufen, der Mann habe den Versicherungsfall fahrlässig herbeigeführt. Das Gericht stellte daher zunächst fest, dass ein Ausschluss des Versicherungsschutzes bei einfacher Fahrlässigkeit nicht zulässig und eine entsprechende Klausel nach § 81 VVG unwirksam sei.
Grobe Fahrlässigkeit konnte das Gericht im Verhalten des Reisenden nicht erkennen. Weder das Kennenlernen neuer Menschen und der gemeinsame Abend noch das öffentliche Tragen von Schmuck reichten dafür aus. "Es muss nicht in jeder Lebenslage und jeder Lebenssituation dauerhaft damit gerechnet werden, Opfer eines Gewaltverbrechens zu werden", so das Gericht.
Auch dass der Mann die Bekanntschaft aus der Bar mit auf sein Hotelzimmer genommen hatte, änderte daran nichts. Ebenso wenig galt dies für die "offensichtliche Promiskuität der Dame". Auch diese könne "keine Umstände konstituieren, welche den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auf Klägerseite begründen" könnten.
Allein daraus, dass der Safe am Morgen offen gestanden hatte, ließ sich nach Ansicht des Gerichts ebenfalls keine grobe Fahrlässigkeit ableiten. Durch die Verabreichung der K.O.-Tropfen sei der Mann nicht mehr zurechnungsfähig gewesen. "Selbst die freiwillige Herausgabe oder das Vorführen der Gegenstände auf Aufforderung der Täterin im Zustand erheblich herabgesetzter Willenskraft" könne eine grobe Fahrlässigkeit nicht begründen.
- Redaktion beck-aktuell, jss
- AG Verden
- Urteil vom 13.07.2026
- 22 C 130/26
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