Privatpool auf Terasse nur mit Zustimmung der WEG

Zitiervorschlag
Privatpool auf Terasse nur mit Zustimmung der WEG. beck-aktuell, 17.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176111)
Das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche und Gartenterrasse erlaubt in der Regel die zustimmungsfreie Nutzung nur für die Gartenoberfläche und nicht für das darunter liegende Erdreich. Damit ist die Errichtung eines Privatpools auf dieser Terrasse ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht erlaubt. Dies hat das Amtsgericht München in einem am 13.05.2016 mitgeteilten, inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 18.08.2015 entschieden (Az.: 484 C 5329/15 WEG).
Ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft Baugrube ausgehoben
Die Klägerin und die Beklagten sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft in München. Im September 2014 hoben die Beklagten im Bereich ihrer Terrasse eine 4,5 x 5,5 Meter große und 2 Meter tiefe Baugrube für einen Swimmingpool aus. Eine Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zum Einbau des Pools war zuvor nicht eingeholt worden. Die Klägerin erhob Klage vor dem Amtsgericht München und verlangt den Rückbau der bereits durchgeführten Baumaßnahmen. Sie ist der Ansicht, dass das unter der Rasenoberfläche und unter der Terrasse liegende Erdreich zum Gemeinschaftseigentum gehört und dass der Pool das äußere Erscheinungsbild der Häuser verändert.
AG verweist auf Anlage III der Teilungserklärung
Der Einwand der beklagten Miteigentümer, dass der Bau des Swimmingpools nicht der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft bedürfe, blieb ohne Erfolg. Der zuständige Richter gab der Klage statt und verwies zur Begründung auf die Anlage III der Teilungserklärung, in der die Sondernutzungsrechte geregelt sind. Danach haben die Beklagten das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche und Gartenterrasse.
Kein Sondernutzungsrecht am unteren Erdreich
Bei wörtlicher Auslegung bedeute dies, so das Gericht, dass auch nur ein Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche bestehe und nicht an dem darunterliegenden Erdreich. Diese Auslegung erscheine auch nicht überraschend oder erklärungsbedürftig, da sich in dem Erdreich unter der Gartenoberfläche Einrichtungen zur Versorgung des Anwesens oder auch - so wie in diesem Fall - eine Sickergrube befinden könne und deshalb dem einzelnen Miteigentümer lediglich das Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche eingeräumt werde.
Beeinträchtigung der anderen WEG-Mitglieder
Die Beklagten können laut Gericht nicht argumentieren, dass dann jede Bepflanzung der Gartenoberfläche unmöglich wäre. Eine Bepflanzung, die nicht sehr tief gehe und damit nur die Gartenoberfläche berühre, sei weiter möglich. Eine Bepflanzung mit Pflanzen, die sehr tiefe Wurzeln haben, würde nach dieser Auslegung allerdings auch nicht von der Zustimmung der übrigen Miteigentümer gedeckt sein. Ferner liege eine Beeinträchtigung auch insoweit vor, als die Beklagten das Gemeinschaftseigentum durch den Einbau eines Pools intensiver nutzen würden als zuvor, da dadurch das Erdreich von ihnen intensiver genutzt werde. Dies stelle bereits eine Beeinträchtigung der anderen WEG-Mitglieder dar.
- Redaktion beck-aktuell
- AG München
- Urteil vom 18.08.2015
- 484 C 5329/15 WEG
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Privatpool auf Terasse nur mit Zustimmung der WEG. beck-aktuell, 17.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176111)



