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AG München

Erhebliche Haftungsunterschiede bei Schutzbriefleistung "Pannenhilfe"

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Bei der Schutzbriefleistung "Pannenhilfe" kann es zu erheblichen Haftungsunterschieden kommen, je nachdem, ob die Leistung im In- oder aber im Ausland erbracht wird. Ist für das Ausland lediglich Kostenerstattung vereinbart, haftet die Schutzbriefversicherung des Automobilclubs nicht für Schäden, die beim Abschleppen entstanden sind. Das entschied das Amtsgericht München mit Urteil vom 11.01.2016 (Az.: 251 C 18763/15, rechtskräftig).

Auto kippt in Dänemark vom Abschleppwagen

Die Klägerin aus Norddeutschland ist Mitglied eines großen deutschen Automobilclubs, ihr Fahrzeug unterfällt der Schutzbrief-Gruppenversicherung. Bei einer Fahrt in Dänemark kam es zu einem Motorendefekt, sodass die Fahrt nicht fortgesetzt werden konnte. Nach telefonischer Rücksprache mit der Schutzbriefversicherung des Automobilclubs verständigten deren Mitarbeiter ein dänisches Abschleppunternehmen. Beim Abtransport fiel das Fahrzeug versehentlich vom Abschleppfahrzeug. Dabei entstand erheblicher Sachschaden. Diesen wollte die Klägerin ersetzt bekommen.

Schutzbriefversicherung lehnt Erstattung ab

Die beklagte Schutzbriefversicherung lehnte die Erstattung ab. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei zwischen eigenen Serviceleistungen und reinem Kostenersatz zu unterscheiden. Für den Fall der Pannen- und Unfallhilfe im Ausland sei im Rahmen der Gruppenversicherungsbedingungen lediglich Kostenerstattung bis zu den im Vertrag vorgesehenen Leistungsgrenzen vereinbart. Die Leistung werde gerade nicht selbst beziehungsweise zusammen mit ihren Vertragspartnern durchgeführt, man werde vielmehr nur als Vermittler tätig. Für den im Ausland agierenden Abschleppdienst bestehe keine Verantwortung, dieser sei weder Erfüllungsgehilfe noch im Auftrag der Beklagten tätig.

AG München weist Schadenersatzklage ab

Das AG München hat die auf Zahlung von knapp 5.000 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Es stellte zunächst fest, dass die beklagte Versicherung den behaupteten Schaden unstreitig nicht selbst verursacht habe. Auch sei die Beklagte für einen durch das dänische Abschleppunternehmen verursachten Schaden nicht rechtlich verantwortlich. Dies folge daraus, dass es sich bei von der Beklagten vertraglich geschuldeten Leistungen lediglich um einen reinen Kostenersatz handele.

Beklagte lediglich Vermittlerin der Serviceleistung

Bei Pannenfällen im Ausland erbringe die Beklagte nämlich die Pannenhilfe gerade nicht selbst, sondern vermittelt lediglich die Erbringung der Serviceleistung. Dies folge aus § 23 Ziffer 2 in Verbindung mit § 1 Ziffer 3 der Gruppenversicherungsbedingungen, so das Gericht weiter. Ferner werde in § 1 Ziffer 3 darauf hingewiesen, dass die Pannen- oder Unfallhilfe eine zusätzliche Serviceleistung in Deutschland sei. Aus § 23 Ziffer 2 schließlich ergebe sich, dass Kosten erstattet würden. Dass die Beklagte entsprechende Leistungen der Pannenhilfe vor Ort als eigene Leistungen durchführen würde, ergebe sich hieraus gerade nicht. Hieran ändere auch nichts, dass die Beklagte das Tätigwerden des Abschleppunternehmens vor Ort veranlasst habe.

Berufung nach Hinweis des LG zurückgenommen

Dieselbe Auffassung vertrat auch das Berufungsgericht, wie das AG München mitteilte. Nach dem Hinweis des Landgerichts München I liege insbesondere kein genauer Vortrag der beweisbelasteten Klägerin dafür vor, dass die Beklagte einen eigenen Auftrag erteilt habe oder aber sie ein Auswahlverschulden treffe. Die eingelegte Berufung wurde deshalb kostenpflichtig zurückgenommen.

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