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AG München

Falschparker haftet nicht für Beschädigung seines Pkw durch Tritt aus Ärger mit

Carl von Ossietzky

Wer absichtlich gegen einen ordnungswidrig geparkten Pkw tritt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden, ohne dass sich der Pkw-Fahrer ein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Dies hat das Amtsgericht München mit rechtskräftigem Urteil vom 18.05.2015 entschieden und einen Zeitungsausträger zu Schadensersatz verurteilt, der sich über einen Falschparker geärgert hatte (Az.: 122 C 2495/15).

Zeitungsausträger tritt gegen falsch geparktes Fahrzeug

Der Kläger parkte seinen Pkw kurz auf dem Gehweg vor einer Bankfiliale, um dort Geld abzuheben. Ein Zeitungsausträger ärgerte sich über dieses Verhalten und trat mit dem Fuß gegen die rechte Seite des Fahrzeugs. Außerdem stieß er mit dem Zeitungswagen gegen die Fahrertür. Der Kläger machte Schadensersatz in Höhe von 986,78 Euro geltend.

AG: Zeitungsausträger haftet in voller Höhe

Das AG hat der Klage stattgegeben. Der Zeitungsausträger müsse den Schaden ersetzen. Der Pkw-Fahrer habe sich zwar ordnungswidrig verhalten und gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, indem er auf dem Gehweg parkte. Der Schaden sei jedoch durch die vorsätzliche Sachbeschädigung des beklagten Zeitungsausträgers entstanden und nicht etwa bei dem Versuch, an der Engstelle vorbeizukommen. Daher treffe den PKW-Fahrer kein Mitverschulden an dem Schaden.