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AG München

AGB-Klausel zu Schadenersatzpflicht bei Absage eines OP-Termins regelmäßig unwirksam

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in einem Wahlleistungsvertrag mit einer Klinik, wonach der Patient zum Schadenersatz verpflichtet wird, wenn er einen Operationstermin absagt, sind in der Regel unwirksam. Dies geht aus einem Urteil des Münchener Amtsgerichts vom 28.01.2016 hervor (Az.: 213 C 27099/15, rechtskräftig).

AGB sehen Schadenersatzpflicht bei Absage eines OP-Termins vor

Die Beklagte hatte am 19.06.2015 mit einer Schönheitsklinik in München eine Wahlleistungsvereinbarung über eine Magenballonbehandlung geschlossen und einen Operationstermin zur Einsetzung des Ballons für den 31.07.2015 vereinbart. Die Vereinbarung enthält unter anderen folgende Geschäftsbedingungen: "Bei Absage oder Verschiebung eines durch den Patienten zugesagten Eingriffstermins erhebt die (Name der Klinik) stets eine Verwaltungsgebühr von 60 Euro brutto. Bei Abwesenheit des Patienten am Eingriffstag oder einer kurzfristigen Absage des Eingriffstermins erhebt die (Name der Klinik) darüber hinaus eine Stornogebühr.“ Diese Gebühr sollte bei Absage weniger als 14 Tage vor dem Eingriff 40% des Gesamtrechnungsbetrags brutto betragen und bei Absage innerhalb von sieben Tagen vor dem Eingriff 60% dieses Betrags. Bei einer Absage innerhalb von 48 Stunden vor dem Eingriff oder bei Abwesenheit am Eingriffstag sollte die Gebühr in Höhe von 100% fällig werden. Am 29.07.2015 sagte die Beklagte den Behandlungstermin zunächst telefonisch und dann schriftlich ab. Die Schönheitsklinik stellte ihr eine Rechnung von insgesamt 1.494 Euro über 60% der Behandlungsgebühren. Die Beklagte zahlte nicht. Daraufhin klagte die Abrechnungsfirma der Schönheitsklinik.

Stornogebühr laut AG München unangemessen hoch

Das AG München wies die Klage ab. Die AGB der Schönheitsklinik seien unwirksam. Die von der Klinik geforderte Stornogebühr übersteige den normalerweise zu erwartenden Schaden und sei unangemessen hoch. Denn der Patient müsse für den Fall einer Absage innerhalb von 48 Stunden vor dem Eingriff nicht nur 100% des Bruttobetrags vergüten, sondern auch noch eine Verwaltungsgebühr von 60 Euro zahlen. Der Patient müsse demnach bei kurzfristiger Absage des Eingriffs mehr bezahlen, als er bei Durchführung des Eingriffs zu leisten hätte. Ein derart hoher Schaden sei völlig realitätsfern und offenkundig einseitig zugunsten des Verwenders festgelegt, so das Gericht. Die Regelung berücksichtige außerdem nicht, dass sich die Klinik bei Absage eines Operationstermins Aufwendungen wie Medikamente und Verbrauchsmaterialen, Strom- und Reinigungskosten erspare, die zugunsten des Patienten abzuziehen seien.

Patient kann Behandlungsvertrag jederzeit grundlos kündigen

Die Klausel benachteilige den Patienten unangemessen, so das AG München. Da die Inanspruchnahme einer Heilbehandlung ein gesteigertes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Behandler und Patient voraussetzt, sei allgemein anerkannt, dass Letzterer den Behandlungsvertrag jederzeit gemäß §§ 621 Nr. 5, 627 BGB fristlos kündigen könne, ohne hierfür sachliche (oder gar wichtige) Gründe angeben zu müssen, betont das AG. Der Patient müsse jederzeit die Möglichkeit haben, frei darüber zu entscheiden, ob er einen Eingriff in den Körper oder seine Gesundheit zulassen will. Das wirtschaftliche Interesse des Behandlers müsse gegenüber dem schützenswerteren Interesse des Patienten auf körperliche Unversehrtheit zurücktreten.

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