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Annahme friesischen Nachnamens

Nordisch by Nature reicht nicht

Schild mit der Aufschrift "Moin, Moin"
Konsequent mit "Moin, Moin" zu grüßen, dürfte allein auch nicht reichen. © Dieter Pregizer/adobe

Ein Mann aus Essen wollte seinen Namen nach friesischer Tradition ändern. Er habe Friesen kennengelernt und ihre Mentalität schätzen gelernt. Das AG Essen stellte jedoch eine andere Frage: Was macht einen Friesen rechtlich aus?

Wer seinen Familiennamen nach friesischer Tradition bestimmen lassen will, muss der friesischen Volksgruppe angehören. Ein bloßes Bekenntnis genügt dafür nicht. Das hat das AG Essen mit Beschluss vom 04.09.2026 (73 III 31/26) entschieden.

Der 1999 in Essen geborene Betroffene wollte seinen Geburtsnamen nach friesischer Tradition ändern. Seit 2025 ist eine Benennung nach dem Vornamen eines Elternteils für Friesen wieder erlaubt. Der Nachname besteht dann aus dem Vornamen sowie einer Anfügung, ein Sohn von Jan kann so etwa den Nachnamen Jansen annehmen, eine Tochter könnte Jans heißen. 

Der Essener hatte bei seinem Wohnsitzstandesamt eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgegeben. Diese ging beim Standesamt Essen ein, das für die Eintragung im Geburtenregister zuständig war. Seine Begründung: Er habe Friesen kennengelernt und deren Mentalität gut gefunden. Außerdem habe er sich mündlich zur friesischen Minderheit bekannt. Einen verwandtschaftlichen Bezug zur friesischen Volksgruppe gab es nicht. Der Mann war in Essen geboren und aufgewachsen. Auch seine Eltern stammten aus Nordrhein-Westfalen.

Das Standesamt hatte Zweifel an den Voraussetzungen für die Namensbestimmung nach § 1617i Abs. 2 BGB und legte die Sache dem AG Essen vor. Dort wollte der Betroffene inzwischen nicht mehr an seiner Erklärung festhalten.

Das Bekenntnis allein reicht nicht

Das allerdings hätte an der Wirksamkeit seiner Erklärung nichts geändert, denn Namenserklärungen seien grundsätzlich unwiderruflich, sofern das Gesetz keine Widerrufsmöglichkeit vorsehe. Eine solche sehe § 1617i BGB nicht vor. Das Gericht verwies zudem auf § 1617g Abs. 1 BGB, der für die dort geregelte Namensbestimmung ebenfalls keine Widerrufsmöglichkeit vorsehe. Auch § 130 Abs. 1 BGB zu Willenserklärungen unter Abwesenden helfe nicht weiter, weil die Erklärung dem Standesamt bereits zugegangen war. Dass der Name noch nicht im Geburtenregister eingetragen war, ändere daran nichts: Die Eintragung sei lediglich deklaratorisch.

Jedoch komme hier eine Umbenennung nicht in Betracht, weil es an der erforderlichen Zugehörigkeit zur friesischen Volksgruppe fehle. Zwar gelte nach Art. 3 Abs. 1 des Rahmenübereinkommens des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten der Grundsatz der Bekenntnisfreiheit. Daraus folge jedoch nicht, dass sich jeder allein durch eine entsprechende Erklärung einer Minderheit zuordnen könne.

Das subjektive Bekenntnis müsse vielmehr durch objektive, für die Identität maßgebliche Kriterien gestützt werden. Die Gesetzesbegründung nenne hierfür etwa den Ort, an dem eine Person aufgewachsen sei. Typische friesische Siedlungsgebiete lägen an der schleswig-holsteinischen Westküste, im nordwestlichen Niedersachsen und im Kreis Cloppenburg.

Einen solchen Bezug konnte das AG nicht feststellen. Der Betroffene war in Essen geboren und aufgewachsen. Auch seine Eltern stammten nicht aus einem friesisch geprägten Gebiet. Weitere Anhaltspunkte wie friesische Sprachkenntnisse oder eine besondere Pflege der friesischen Kultur und Geschichte seien ebenfalls nicht ersichtlich. Das AG Essen sah deshalb keinen Anlass, das Standesamt zur (vormals) gewünschten Eintragung anzuweisen. Von der Erhebung von Kosten sah es ab.

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