Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt

Höherer Mindestlohn im Gerüstbau ab Mai 2016

Schutz des Anwaltsberufs

Für die Beschäftigten im Gerüstbauerhandwerk gilt ab 01.05.2016 ein höherer Mindestlohn von 10,70 Euro. Er soll nochmals ab Mai 2017 auf elf Euro steigen. Wie die Bundesregierung am 20.04.2016 mitteilte, hat das Kabinett die dritte Mindestlohnverordnung für die Branche gebilligt. Nach der Verordnung müssen auch Betriebe den Mindestlohn zahlen, die nicht tariflich gebunden sind. Die dritte Folgeverordnung soll zum 01.05.2016 in Kraft treten. Sie gilt bis Ende April 2018.

Neuregelung gilt auch für aus dem Ausland entsendete Beschäftigte

Der Mindestlohn für das Gerüstbauhandwerk gilt ebenfalls für Beschäftigte, die aus dem Ausland entsendet werden. Er liegt über dem allgemeinen gesetzlichen Mindeststundenlohn von 8,50 Euro brutto und geht diesem vor.