Experten kritisieren geplante Einführung des „Geschäftsherrenmodells“ in § 299 StGB

Zitiervorschlag
Experten kritisieren geplante Einführung des „Geschäftsherrenmodells“ in § 299 StGB. beck-aktuell, 09.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192561)
Die geplante Erweiterung des § 299 StGB, der Korruption im geschäftlichen Verkehr unter Strafe stellt, um das sogenannte Geschäftsherrenmodell wird von Experten überwiegend abgelehnt. Dies hat eine Anhörung im Bundestagsausschuss für Recht und Verbraucherschutz zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Korruptionsbekämpfung (BT-Drs. 18/4350) gezeigt. Wie der parlamentarische Pressedienst am 09.06.2015 weiter berichtet, äußerte der Deutsche Anwaltverein (DAV) verfassungsrechtliche Bedenken.
Erweiterung des § 299 StGB zur Anpassung an EU-Vorgaben
Laut Gesetzentwurf soll das Korruptionsstrafrecht mit der (zusätzlichen) Einführung des „Geschäftsherrenmodells“ in § 299 StGB insbesondere an das Strafrechtsübereinkommen des Europarats vom 27.01.1999 und an den EU-Rahmenbeschluss 2003/568/JI angepasst werden. In diesen europarechtlichen Vorgaben werde bei der Unrechtsvereinbarung auf eine Pflichtverletzung gegenüber dem Geschäftsherrn abgestellt. Hingegen komme es gemäß § 299 StGB darauf an, ob eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb vorliegt. Künftig soll nun Korruption im geschäftlichen Verkehr auch dann strafbar sein, wenn sich die Bestechung/Vorteilsannahme auf eine Pflichtverletzung des Angestellten bezieht, der Angestellte also den Interessen seines „Geschäftsherren“ zuwider handeln würde.
Oberstaatsanwältin: Neuregelung schließt Strafbarkeitslücke
Marie-Luise Eckermann-Meier, Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Bochum, begrüßte die geplante Neuregelung. In diesem Bereich bestehe eine Straflücke. Strafwürdige Fälle könnten gerade dann nicht verfolgt werden, wenn die problematische Situation keinen Wettbewerbsbezug habe, aber auch die Straftatbestände der Untreue oder des Betruges nicht erfüllt seien. Auch könnten Beweisschwierigkeiten, die sich durch diesen Wettbewerbsbezug der geltenden Norm ergäben, mit der Neuregelung umgangen werden. Ebenfalls positiv äußerte sich Reiner Hüper von Transparency International Deutschland. Korruption in der Privatwirtschaft sei grundsätzlich problematisch und im Speziellen auch, da zunehmend die öffentliche Hand in privatwirtschaftlicher Form auftrete und klassische Amtsträger-Delikte hier nicht greifen würden.
DAV äußert verfassungsrechtliche Bedenken
Ablehnend äußerte sich hingegen Gina Greeve vom Deutschen Anwaltverein. Sie sieht keinen Bedarf für eine Regelung. Die geplante Norm sei zu unbestimmt und daher verfassungsrechtlich problematisch. Das Abstellen auf die Pflichtverletzung, die durch die jeweiligen Unternehmen definiert werde, führe zudem dazu, dass Private über die Strafbarkeit eines Handelns entschieden. „Das kann nicht sein, das darf nicht sein“, sagte Greeve. Auf die mögliche Festlegung der Strafbarkeit durch Unternehmen ging auch Anita Schieffer vom Bundesverband der Deutschen Industrie kritisch ein. Rein formale Verstöße zum Beispiel sollten intern geregelt werden können und nicht unter Strafe gestellt werden, sagte Schieffer. Hierfür müsse ein Genehmigungsvorbehalt in die Norm eingebaut werden, der dann greife, wenn nur die reinen Unternehmensinteressen von einer Pflichtverletzung betroffen sind. Nachbesserungsbedarf in Bezug auf das Geschäftsherrenmodell sahen zudem Karsten Gaede von der Bucerius Law School in Hamburg, Markus Meißner, Rechtsanwalt aus München, und Felix Walther, ebenfalls Rechtsanwalt in München.
- Redaktion beck-aktuell
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Experten kritisieren geplante Einführung des „Geschäftsherrenmodells“ in § 299 StGB. beck-aktuell, 09.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192561)



