Kabinett bringt weitere Änderungen im Leistungsrecht auf den Weg

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Kabinett bringt weitere Änderungen im Leistungsrecht auf den Weg. beck-aktuell, 09.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176506)
Das Kabinett hat mit einer am 04.05.2016 für die Fraktionen von CDU/CSU und SPD im Bundestag vorgelegten Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag weitere Änderungen im Leistungsrecht auf den Weg gebracht. Vor allem die Aufteilung des Regelbedarfs für Kinder getrennt lebender oder geschiedener Eltern soll danach künftig weniger umständlich sein. Schon am 03.02.2016 hatte das Kabinett die Rechtsvereinfachung für die Grundsicherung beschlossen: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden nach dem Vorhaben für zwölf Monate statt wie bisher für sechs Monate bewilligt.
Neuregelung der Zuordnung von Trennungskindern
Lebt das Kind mal bei der Mutter, mal beim Vater – also in verschiedenen Bedarfsgemeinschaften – wird es nach den Plänen des Kabinetts jeweils anteilig für die Summe der Tage des Aufenthaltes zugeordnet. Damit reduziere sich der Verwaltungsaufwand, wenn das Kind beispielsweise an abweichenden, aber in Summe gleich vielen Tagen beim anderen Elternteil war, heißt es in einer Mitteilung der Bundesregierung. Dem Kind bleibe weiterhin der volle Regelbedarfssatz erhalten. Auch der Lebensmittelpunkt des Kindes soll nach wie vor dort sein, wo es sich überwiegend aufhält. Das bisherige Verfahren sah eine kalendarisch genaue Berechnung vor.
Zu teure Wohnung kann durch günstige Heizkosten ausgeglichen werden
Die Ausgaben für Unterkunft und Heizung müssten künftig nicht mehr jeweils für sich genommen, sondern lediglich in der Summe angemessen sein (Bruttowarmmiete). Sollte also die Unterkunft teurer sein, kann das durch weniger Kosten bei der Heizung ausgeglichen werden und umgekehrt. Für Grundsicherungsbezieher würden dann voraussichtlich mehr Wohnungen als bisher als "angemessen" bewertet, heißt es in der Mitteilung der Bundesregierung.
Grundsicherung nicht pfändbar
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind nach dem neuen Gesetz nicht pfändbar und nicht übertragbar. Die Vorschriften, welches Einkommen angerechnet wird, sollen einfacher werden. Das sei praxisnäher und entspreche der gängigen Rechtsprechung, betonte die Bundesregierung. Auch für die Verfahren in den Behörden sei dies effizienter.
Auszubildende können aufstocken
Auszubildende können nach der geplanten Neuregelung aufstockend Arbeitslosengeld II beziehen. Sie waren bisher von den Leistungen zum Lebensunterhalt ausgeschlossen. Dabei würden allerdings Ausbildungsvergütung und Ausbildungsförderung angerechnet. Habe jemand einen Job gefunden, könnten die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sechs Monate weiter bewilligt werden. Das gelte auch, wenn die oder der Betreffende nicht mehr hilfebedürftig sei. Sei ein junger Mensch schwer zu erreichen und in einer schwierigen Lebenslage, könne er nun gefördert werden, um eine Ausbildung oder einen Job zu finden.
Weniger Bürokratie
Ziel des im Kabinett beschlossenen Gesetzentwurfs sei es, Leistungsberechtigten schneller und einfacher Klarheit über ihre Rechtsansprüche zu verschaffen. Die Leistungen sollen passgenauer auf die persönliche Situation angewendet werden. Dazu gehöre, dass Leistungsberechtigte besser und individuell zu ihren Ansprüchen beraten werden, betonte die Bundesregierung. Beschäftigte der Jobcenter würden von Bürokratie entlastet.
- Redaktion beck-aktuell
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Kabinett bringt weitere Änderungen im Leistungsrecht auf den Weg. beck-aktuell, 09.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176506)



