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Kabinett billigt energiepolitische Vorhaben zur kerntechnischen Entsorgung und zur Kraft-Wärme-Kopplung

Parken in Pink

Das Bundeskabinett hat am 19.10.2016 zwei weitere energiepolitische Vorhaben verabschiedet. So wurde zum einen der Gesetzentwurf zur Neuordnung der Verantwortung der kerntechnischen Entsorgung beschlossen, der die Empfehlungen der Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs (KFK) umsetzt. Zum anderen sollen nach den Plänen der Bundesregierung die Regelungen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und zur Eigenversorgung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) angepasst und damit die Ende August 2016 mit der EU-Kommission erzielte Verständigung zu beihilferechtlichen Fragen gesetzlich umgesetzt werden.

Verantwortlichkeiten für kerntechnische Entsorgung sollen neu geordnet werden

Der Gesetzentwurf setzt die Empfehlungen der KFK um und teilt die Verantwortung zwischen Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bund auf. Die Betreiber der Kernkraftwerke sollen für die gesamte Abwicklung und Finanzierung der Bereiche Stilllegung, Rückbau und Verpackung der radioaktiven Abfälle zuständig bleiben. Der Bund soll künftig die Durchführung und Finanzierung der Zwischen- und Endlagerung verantworten.

Betreiber sollen in Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung einzahlen

Die Betreiber sollen nach dem Entwurf dem Bund die finanziellen Mittel für die Zwischen- und Endlagerung zur Verfügung stellen. Diese würden in einen Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung übertragen. Der Fonds sei als Stiftung des öffentlichen Rechts organisiert. Er vereinnahme die Mittel, lege sie an und zahle sie aus. Die Betreiber sollen verpflichtet werden, einen auf den im Gesetz vorgesehenen Zahlungsstichtag anzupassenden Betrag von 17,389 Milliarden Euro in den Fonds einzuzahlen. Gegen die Zahlung eines zusätzlichen Risikozuschlages von 35,47% sollen sie ihre Verpflichtung zur Zahlung eines gegebenenfalls erforderlichen Nachschusses an den Fonds beenden können. Dieser Risikozuschlag deckt nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums die über die kalkulierten Entsorgungskosten hinausgehenden Kosten- und Zinsrisiken ab. Die Einzahlung in den Fonds bestehe also aus dem Grundbetrag in Höhe von insgesamt 17,389 Milliarden Euro und dem Risikoaufschlag in Höhe von insgesamt 6,167 Milliarden Euro, also einem Gesamtbetrag in Höhe von 23,556 Milliarden Euro.

Anpassung der Regelung zur Kraft-Wärme-Kopplung

Die KWK-Förderung soll nach der geplanten Neuregelung künftig für Anlagen zwischen 1 und 50 MW und für innovative KWK-Systeme ausgeschrieben werden. Das Gesetz enthalte hierzu bereits die ersten Eckpunkte sowie eine Verordnungsermächtigung, so das Wirtschaftsministerium. Die erforderliche Verordnung zur Umsetzung soll Mitte 2017 erlassen werden und die Ausschreibungen im Winter 2017/18 beginnen. Die Privilegierung der energieintensiven Industrie bei der KWKG-Umlage werde wie in der Besonderen Ausgleichsregelung im EEG 2017 ausgestaltet: Wer einen Begrenzungsbescheid auf der Grundlage des EEG habe, werde auch nach dem KWKG entlastet.

Pläne zur Eigenversorgung

Im EEG soll bei Bestandsanlagen der Eigenverbrauch vollständig von der EEG-Umlage befreit werden. Nach einer substanziellen Modernisierung sollen Bestandsanlagen dauerhaft um mindestens 80% entlastet werden, also grundsätzlich höchstens 20% der EEG-Umlage zahlen. Für Neuanlagen ändere sich gegenüber dem EEG 2014 nichts, dass heißt die Eigenversorgung werde bei Neuanlagen grundsätzlich mit der vollen EEG-Umlage belastet und reduziere sich bei neuen EE- und hocheffizienten KWK-Anlagen auf 40% der EEG-Umlage. Der Gesetzentwurf soll noch 2016 von Bundestag und Bundesrat abschließend beraten werden und zum 01.01.2017 in Kraft treten, teilt das Bundeswirtschaftsministerium mit.