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Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

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Die Bundesregierung hat am 10.06.2015 die geplante Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte auf den Weg gebracht. Dies hat das Bundesjustizministerium mitgeteilt. Der beschlossene Gesetzentwurf sieht eine statusrechtliche Anerkennung des Syndikusanwalts als Rechtsanwalt vor. Die neuen Regelungen sollen in Reaktion auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 vor allem dafür sorgen, dass Syndikusanwälte weiterhin von der Rentenversicherungspflicht befreit werden können.

Weisungsfreiheit und Eigenverantwortlichkeit als Anerkennungsvoraussetzungen

Mit dem Gesetzentwurf wird die Stellung von Syndikusanwälten gesetzlich geregelt. Syndikusanwälte werden danach unter bestimmten Bedingungen statusrechtlich als Rechtsanwälte anerkannt. Voraussetzung ist insbesondere, dass sie weisungsfrei und eigenverantwortlich tätig sind. Außerdem beschränkt der Entwurf die Tätigkeit von Syndikusanwälten grundsätzlich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers.

Vertretungsverbote für Syndikusanwälte

Für Syndikusanwälte soll ein Vertretungsverbot für den Arbeitgeber in zivil- und arbeitsgerichtlichen Verfahren sowie in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten, soweit in diesen Verfahren Anwaltszwang besteht. Ferner soll ein Verteidigungsverbot in Straf- und Bußgeldverfahren gelten. In verwaltungs-, finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren sollen Syndikusanwälte ihren Arbeitgeber künftig vertreten können. Das strafrechtliche Zeugnisverweigerungsrecht sowie das Beschlagnahmeverbot wird laut Entwurf auf Syndikusanwälte keine Anwendung finden.

Bestandskräftige Zulassungsentscheidung für Rentenversicherungsträger bindend

Um den Syndikusanwälten zu ermöglichen, von der Rentenversicherungspflicht befreit zu werden und in den anwaltlichen Versorgungswerken verbleiben zu können, sieht der Gesetzentwurf vor, dass bestandskräftige Entscheidungen über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt Bindungswirkung für die nachfolgende sozialrechtliche Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entfalten. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch rückwirkend. Der Rentenversicherungsträger ist im Zulassungsverfahren anzuhören. Außerdem wird ihm ein Klagerecht gegen die Zulassungsentscheidung der Rechtsanwaltskammer eingeräumt.

Hintergrund der Neuordnung

Das BSG hatte mit Urteilen vom 03.04.2014 (BeckRS 2014, 69071, BeckRS 2014, 71682 und BeckRS 2014, 72038) entschieden, dass für Syndikusanwälte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken nicht in Frage komme, weil die anwaltliche Berufsausübung in abhängiger Beschäftigung nicht möglich sei.