Kabinett beschließt besseren Schutz gegen Menschenhandel

Zitiervorschlag
Kabinett beschließt besseren Schutz gegen Menschenhandel. beck-aktuell, 06.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178211)
Das Bundeskabinett hat am 06.04.2016 die von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) vorgelegte Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie gegen Menschenhandel beschlossen. "Wer die Lage von Zwangsprostituierten ausnutzt, indem er sexuelle Handlungen an ihnen vornimmt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen", sagte Maas.
Strafrechtliche Vorschriften zum Menschenhandel werden ergänzt
Der bereits im parlamentarischen Verfahren befindliche Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/36/EU enthält bislang die europarechtlich zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels sowie zum Schutz seiner Opfer erforderlichen Gesetzesänderungen. Dabei handelt es sich lediglich um Ergänzungen der strafrechtlichen Vorschriften zum Menschenhandel, da das deutsche Recht den Erfordernissen der genannten Richtlinie bereits ganz überwiegend Rechnung trägt. Bereits in der Begründung des 2015 vorgelegten Gesetzentwurfs ist ausgeführt, dass Lösungen für weitere Probleme, die im politischen, fachlichen und gesellschaftlichen Raum erörtert werden, noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren verabschiedet werden sollen.
Formulierungshilfe geht über bisherigen Gesetzentwurf der BUndesregierung hinaus
Die vom Bundesjustizministerium nun vorgelegte Formulierungshilfe enthält eine Neufassung der strafrechtlichen Vorschriften zum Menschenhandel und erweitert den Gesetzentwurf der Bundesregierung. Im Einzelnen werden folgende Änderungen vorgeschlagen: Eine Neuregelung des "Menschenhandels" in § 232 StGB in der Entwurfsfassung (StGB-E), Straftatbestände der "Zwangsprostitution" und "Zwangsarbeit" zur Erhaltung des bestehenden strafrechtlichen Schutzes vor Ausbeutung, die den nicht verzichtbaren Regelungsgehalt der bisherigen §§ 232, 233 StGB erfassen, neue Straftatbestände der "Ausbeutung der Arbeitskraft" und "Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung" zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor Ausbeutung und eine Regelung zur Freierstrafbarkeit, wobei für den Fall, dass der danach strafbare Kunde freiwillig einen Menschenhandel oder eine Zwangsprostitution anzeigt beziehungsweise eine solche Anzeige veranlasst, ein persönlicher Strafaufhebungsgrund vorgesehen ist.
- Redaktion beck-aktuell
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Kabinett beschließt besseren Schutz gegen Menschenhandel. beck-aktuell, 06.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178211)



