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Innenausschuss des Bundestages billigt Asylpaket II

Parken in Pink

Der Innenausschuss des Bundestags hat am 23.02.2016 grünes Licht für das Asylpaket II der schwarz-roten Regierungskoalition (BT-Drs. 18/7538) gegeben. Dies teilte der parlamentarische Pressedienst am 24.02.2016 mit. Das geplante Gesetz sieht für bestimmte Asylbewerber, etwa solche aus sicheren Herkunftsstaaten, die Unterbringung in besonderen Aufnahmeeinrichtungen und die Durchführung von Schnellverfahren vor. Außerdem soll der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre ausgesetzt werden. Zugleich billigte der Ausschuss mit Änderungen den Gesetzentwurf zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern (BT-Drs. 18/7537).

Weitere Regelungen des Asylpakets II

Die Schnellverfahren sollen maximal drei Wochen dauern. Für die Dauer des Verfahrens und im Fall einer Einstellung oder Ablehnung auch bis zur Ausreise oder Rückführung soll der Aufenthalt auf den Bezirk der Ausländerbehörde begrenzt werden, in dem die zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. Ferner sollen laut Entwurf "Abschiebungshindernissen aus vermeintlich gesundheitlichen Gründen" abgebaut werden. Danach sollen "grundsätzlich nur lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern können". Zudem sollen qualifizierte Kriterien geschaffen werden, denen eine ärztliche Bescheinigung genügen muss, um eine Erkrankung des Ausländers glaubhaft zu machen.

Linke rügen "Durchpeitschen" der Vorlage

Die CDU/CSU-Fraktion erklärte, mit dem Gesetz leiste man einen Beitrag, die Verfahren zu beschleunigen und den Zugang zu reduzieren. Die SPD-Fraktion wandte sich gegen Kritik, dass es zu der Vorlage einen Mangel an Beratungsmöglichkeiten gegeben habe. Die Fraktion Die Linke bemängelte hingegen, dass das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag "durchgepeitscht" werden solle.

Linke und Grüne lehnen Asylpaket II ab

Die Linke wandte sich entschieden gegen die geplanten beschleunigten Verfahren sowie die Einschränkungen beim Familiennachzug und kritisierte zudem, dass die Standards bezüglich der Abschiebungshindernisse bei kranken Flüchtlingen gesenkt werden sollten. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen lehnte den Gesetzentwurf ebenfalls "in Gänze" ab. Sie verwies unter anderem darauf, dass die von den Einschränkungen beim Familiennachzug betroffenen Familien nach Darstellung mehrerer Sachverständiger wahrscheinlich länger als zwei Jahre getrennt sein werden.

Erleichterte Versagung der Flüchtlingsanerkennung bei Begehung von Straftaten

Ziel des Entwurfs BT-Drs. 18/7537 ist es, die Ausweisung krimineller Ausländer zu erleichtern und Asylsuchenden, die Straftaten begehen, konsequenter als bisher die rechtliche Anerkennung als Flüchtling zu versagen. Dem Entwurf zufolge soll das Interesse des Staates an einer Ausweisung künftig bereits dann schwer wiegen, wenn ein Ausländer wegen Straftaten "gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum" oder wegen Widerstand gegen Polizisten zu einer Freiheitsstrafe – auch auf Bewährung – verurteilt worden ist und die Tat mit Gewalt oder List oder unter Androhung von Gefahr für Leib oder Leben begangen wurde. Beträgt die Freiheitsstrafe für solche Taten – unabhängig ob zur Bewährung ausgesetzt oder nicht – mindestens ein Jahr, soll das Ausweisungsinteresse als "besonders schwerwiegend" gewichtet werden. Asylsuchenden soll bei einer solchen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr die Rechtsstellung als Flüchtling versagt werden können, weil sie wegen der begangenen Delikte eine "Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten".

Änderung: Informationspflichten gegenüber BAMF  

Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen hatte der Ausschuss zuvor einen Änderungsantrag der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion zu dem Gesetzentwurf angenommen. Danach sollen die für die Einleitung eines Strafverfahrens zuständigen Stellen unverzüglich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) von einer Anklageerhebung wegen der genannten Delikte und Tatmodalitäten zu unterrichten haben, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist. Eine solche Unterrichtungspflicht soll auch bei Anklageerhebungen gelten, bei denen eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren zu erwarten ist, sowie bei der Erledigung entsprechender Strafverfahren.