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Gesetzentwurf

Besteuerung von Investmentfonds soll vereinfacht werden

Ein Etappenziel ist erreicht

Das Bundeskabinett hat am 24.02.2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung gebilligt. Dies teilte das Bundesfinanzministerium mit. Mit der geplanten Neuregelung soll die Besteuerung von Investmentfonds und Anlegern vereinfacht und leichter handhabbar gemacht werden. Bekannte Steuergestaltungsmodelle würden ausgeschlossen und die Gefahr von neuen Gestaltungsmissbräuchen erheblich reduziert, betonte das Ministerium. EU-rechtliche Risiken, die sich heute aus den unterschiedlichen Besteuerungsregelungen für inländische und ausländische Investmentfonds ergeben, sollen ausgeräumt werden.

Besteuerungssystem für Publikums-Investmentfonds soll grundsätzlich reformiert werden

Der Gesetzentwurf enthalte ein grundlegend reformiertes Besteuerungssystem für Publikums-Investmentfonds. Statt bisher bis zu 33 Besteuerungsgrundlagen brauchen die Anleger nach den Plänen des Kabinetts für ihre Steuererklärung zukünftig nur noch vier Angaben: die Höhe der Ausschüttung, den Wert des Fondsanteils am Jahresanfang und den Wert des Fondsanteils am Jahresende. Zudem sei die Frage zu beantworten, ob es sich um einen Aktienfonds, einen Mischfonds, einen Immobilienfonds oder um einen sonstigen Fonds handelt. Diese Informationen ließen sich leicht beschaffen. Es werde daher zukünftig ohne steuerliche Nachteile möglich sein, in ausländische Investmentfonds zu investieren, die keine deutschen Besteuerungsgrundlagen ermitteln, heißt es in der Mitteilung des Finanzministeriums.

Umgehung der Dividendenbesteuerung soll verhindert werden

Über die Reform der Investmentbesteuerung hinaus enthält der Gesetzentwurf eine Änderung des Einkommensteuergesetzes, mit der Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung (sogenannte Cum/Cum-Geschäfte) verhindert werden sollen. Nach dieser Neuregelung ist die Anrechenbarkeit der auf Dividenden erhobenen Kapitalertragsteuer davon abhängig, dass der Steuerpflichtige die Aktie für einen Mindestzeitraum hält und dabei ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Risiko trägt. Diese Beschränkung gelte bei Dividendenerträgen von mehr als 20.000 Euro jährlich. Kleinanleger seien daher nicht betroffen.

Gleiche Besteuerung in- und ausländischer Publikums-Investmentfonds vorgesehen

Im Einzelnen sehe die geplante Reform der Investmentbesteuerung vor, dass erstmals auch bei inländischen Publikums-Investmentfonds die aus deutschen Einkunftsquellen stammenden Dividenden und Immobilienerträge auf Fondsebene besteuert werden. Alle anderen Ertragsarten (beispielsweise Zinsen, Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und anderen Wertpapieren, Erträge aus Termingeschäften) seien auf Fondsebene weiterhin steuerfrei. Damit würden inländische und ausländische Publikums-Investmentfonds gleich besteuert, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die im geltenden Recht bestehenden Risiken eines Verstoßes gegen EU-Recht zu beseitigen, erläuterte das Ministerium. Wie bisher sollen Investmenterträge steuerfrei bleiben, wenn die Investmentanteile im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (private Riester-Renten) oder Basisrentenverträgen (sogenannte Rürup-Renten) gehalten werden oder wenn die Erträge gemeinnützigen Anlegern zufließen.

Ausnahme für bestimmte Publikums-Investmentfonds

Beim Anleger seien die Ausschüttungen eines Publikums-Investmentfonds grundsätzlich in voller Höhe zu versteuern. Eine Ausnahme gelte für Publikums-Investmentfonds, die überwiegend in Aktien oder in Immobilien investieren, weil bei diesen Aktien- und Immobilienfonds bereits ein Teil der Erträge auf der Fondsebene besteuert wurde. Als Ausgleich für die steuerliche Vorbelastung auf der Fondsebene werde bei Aktien- und Immobilienfonds ein Teil der Ausschüttung und des Gewinns aus der Veräußerung des Investmentanteils von der Besteuerung freigestellt (Teilfreistellung). Für Privatanleger seien bei Aktienfonds 30%, bei Mischfonds 15% und bei Immobilienfonds 60% der Erträge steuerfrei. Bei Immobilienfonds, die überwiegend in ausländische Immobilien investieren, gelte ein höherer Freistellungsatz von 80%, weil ausländische Staaten die dortigen Immobilienerträge in der Regel bereits in höherem Maße auf Fondsebene besteuert haben.

Vorabpauschale bei geringer Ausschüttung

Wenn der Publikums-Investmentfonds nichts oder nur in sehr geringem Maße ausschüttet, werde eine Vorabpauschale erhoben. Mit der Vorabpauschale soll die Nutzung von Investmentfonds als Steuerstundungsmodell verhindert werden. Die Höhe der Vorabpauschale bestimme sich nach dem Wert des Fondsanteils am Jahresanfang multipliziert mit einem Basiszinssatz. Dieser Basiszins sei ein einmal jährlich durch die Bundesbank ermittelter Durchschnittszinssatz öffentlicher Anleihen. Für das Jahr 2015 hätte die Vorabpauschale rund 0,7% betragen.

Wenig Änderungen bei Spezial-Investmentfonds

Bei Spezial-Investmentfonds, die für institutionelle Anleger wie Banken, Versicherungen und Industrieunternehmen konzipiert sind, soll die bisherige Systematik grundsätzlich fortgeführt werden. Gleichwohl seien auch hier Anpassungen erforderlich. Die Neuregelungen in diesem Bereich verfolgten die Ziele, Steuerumgehungsmodelle auszuschließen, Gestaltungsspielräume einzuschränken und EU-rechtliche Risiken auszuräumen.

Keine Neuerungen für Besteuerung von Veräußerungsgewinnen

Der Gesetzentwurf enthält keine Veränderung bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz. Es bleibe das Ziel der Bundesregierung, eine Regelung zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz zu schaffen, die keine neue steuerliche Belastung bei der Finanzierung junger, innovativer Unternehmen schafft. Dafür müsse nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums sichergestellt sein, dass die Regelungen für junge, innovative Unternehmen aus Sicht der EU-Kommission europarechtlich zulässig sind. Die Arbeiten an einer solchen Lösung würden weitergehen.

Neue Investmentsteuervorschriften ab 2018

Die neuen Investmentsteuervorschriften sollen ab dem 01.01.2018 angewendet werden. Die Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Verhinderung von Cum/Cum-Geschäften soll bereits ab dem 01.01.2016 gelten, um Gestaltungen schon in der Dividendensaison 2016 zu verhindern.