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EU-rechtswidrige Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG

BMF-Schreiben klärt Verfahren bis zu gesetzlicher Umsetzung des EuGH-Urteils

Codiertes Recht

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Oktober 2014 entschieden, dass die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG ohne die Möglichkeit, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (DStRE 2014, 1318). In einem Schreiben vom 28.07.2015 hat das Bundesfinanzministerium jetzt festgelegt, wie bis zu einer gesetzlichen Umsetzung dieses Urteils bei Erträgen aus EU-/EWR-Investmentfonds zu verfahren ist (Az.: IV C 1 - S 1980 - 1/11/10014 :005).

EuGH schließt Schätzung der Besteuerungsgrundlagen aus

Nach dem EuGH-Urteil ist dem Steuerpflichtigen, der Anteile an einem ausländischen Investmentfonds gezeichnet hat, die Möglichkeit einzuräumen, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt. Der Inhalt, die Form und das Maß an Präzision, denen die Angaben genügen müssen, um in den Genuss der transparenten Besteuerung zu kommen, müssten von der Finanzverwaltung bestimmt werden, um dieser die ordnungsgemäße Besteuerung zu ermöglichen. Daher komme die Möglichkeit einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nicht in Betracht. Das BMF-Schreiben legt fest, wie bis zur Anpassung des § 6 InvStG an die Vorgaben des EuGH-Urteils bei der Besteuerung zu verfahren ist.


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